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PV-Info 12, Dezember 2006, Seite 31

Vierteljährliche Provisionen als sonstiger Bezug

PV-Info Redaktion

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund dienstvertraglicher Regelung eine monatliche Mindestprovision sowie eine vierteljährliche erfolgsabhängige Provision, ist die monatliche Provision steuerlich als laufender Bezug und die vierteljährliche Provision als sonstiger Bezug abzurechnen. ().

Sachverhalt

Ein im Immobiliengeschäft tätiges Unternehmen traf mit einem Arbeitnehmer im Dienstvertrag folgende Provisionsregelung:

„ VI. MINDESTPROVISION

Die dem Arbeitnehmer zustehende Provision ist gemäß Punkt VII. dieses Vertrages abzurechnen. Unterschreitet die monatlich abzurechnende Provision den Betrag von € 3.050,– oder wird die Abrechnung nicht rechtzeitig gelegt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung einer Mindestprovision von € 3.050,–.

VII. PROVISIONSABRECHNUNG UND ZAHLUNG

Die im gegenständlichen Vertrag vereinbarten Provisionen sind monatlich zwischen den Vertragsparteien abzurechnen. Jedoch ist spätestens mit jedem Quartal eine exakte Provisionsabrechnung durchzuführen.Von den so berechneten Provisionen sind aber nur 80 % eines insgesamt € 4.550,– pro Monat ( € 13.650,– pro Quartal) übersteigenden Betrages an den Arbeitnehmer zur Auszahlung zu ...

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