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AUVA-Zuschuss bei Beginn eines neuen Arbeitsjahres
Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres eines Dienstnehmers entsteht wieder ein neues Kontingent für den AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Im Falle eines durchgehenden Krankenstandes, der noch im alten Arbeitsjahr begonnen hat, kommt am Beginn des neuen Arbeitsjahres keine zehntägige Selbstbehaltsphase zur Anwendung. ()
Sachverhalt
Ein Arbeiter war mit in das Unternehmen des Dienstgebers eingetreten.
In der Zeit vom 12. 1. bis befand er sich im Krankenstand. Der Dienstgeber beantragte bei der AUVA für die Zeit vom 22. 1. bis die Erstattung der Hälfte des fortbezahlten Krankenentgelts.
Die AUVA lehnte den Erstattungsantrag hinsichtlich der ersten zehn Tage des neuen Arbeitsjahres (10. 2. bis ) mit der Begründung ab, dass trotz des durchlaufenden Krankenstandes mit Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder die zehntägige erstattungsfreie Wartezeit zum Tragen käme.
Entscheidung
Auch im Falle eines durchgehenden Krankenstandes steht dem Dienstgeber bereits mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsjahres das neue Zuschusskontingent in voller Höhe (42 Kalendertage) zur Verfügung.
Die Ansicht der AUVA, in einem durchgehenden und in ein neues Arbeitsjahr hineinr...