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SWK 3, 20. Jänner 2012, Seite 121

Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts und befreiten Körperschaften nach dem Budgetbegleitgesetz 2012

Umfassende Erweiterung des Umfangs der beschränkten Steuerpflicht für inländische Körperschaften

Gustav Wurm

Bislang umfasste die beschränkte Steuerpflicht für inländische Körperschaften („beschränkte Steuerpflicht zweiter Art“) Kapitalerträge, die dem KESt-Abzug unterliegen, sowie vergleichbare ausländische Kapitalerträge. Bereits die Neuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das BBG 2011 und die damit verbundene Ausdehnung des KESt-Abzugs auf Einkünfte i. Z. m. realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen sowie verbrieften Derivaten führte zu einer umfassenden Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht. Während mit dem AbgÄG 2011 erste Anpassungen vorgenommen wurden, wird die beschränkte Steuerpflicht zweiter Art mit dem BBG 2012 auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 27a Abs 2 EStG ausgedehnt. Demnach sind künftig auch die bislang grundsätzlich nicht erfassten Zinsen aus Privatdarlehen (mit Ausnahme von Förderungsdarlehen) und Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten steuerpflichtig. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die ab dem geltende Rechtslage geben.

1. Abzugspflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 21 Abs. 2 KStG

An der grundsätzlichen Systematik der beschränkten Steuerpflicht des § 21 Abs. 2 KStG hat sich durch die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem BBG 2011 und den na...

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