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Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten und dritten Art
Die „beschränkte Steuerpflicht“ im Körperschaftsteuerrecht hat – im Gegensatz zur Einkommensteuer – mehrfach Bedeutung. Einerseits umfasst sie Vorgänge mit Auslandsbezug, andererseits rein inländische Konstellationen, bei denen einer Körperschaft zwar persönliche Steuerbefreiungen zukommen, bei bestimmten, isolierten Einkunftstatbeständen jedoch ein Sonderregime der Körperschaftsteuer zum Tragen kommt. Ein aktuelles Werk befasst sich mit dieser von einer Regel-Ausnahme-Systematik geprägten und daher sehr komplexen Rechtsmaterie.
1. Steuer- und Befreiungstatbestände im Körperschaftsteuerrecht
Gemäß § 1 Abs 1 KStG 1988 sind Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz (§ 27 BAO) im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Dazu zählen gemäß § 1 Abs 2 KStG 1988 ua juristische Personen des privaten Rechts (Z 1) und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Z 2).
Beschränkt steuerpflichtig sin...