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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 166

Form der Erbschaftsschenkung

iFamZ 83/07

§ 1278 Abs 2 ABGB

Für den Erbverzicht (Erbsentschlagung) zugunsten eines Dritten, dem die Erbschaft bei Wegfall des Verzichtenden nicht - zur Gänze - zugefallen wäre, gilt die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB sinngemäß. Ob dieser Verzicht ohne oder gegen Entgeltleistung abgegeben wird, ist für die Formbedürftigkeit unerheblich (Binder in Schwimann, ABGB3 V, § 1278 Rz 8f). Handelt es sich also nicht um bloße Erbausschlagung gem § 805 ABGB (negative Erbantrittserklärung), sondern um eine Erbschaftsschenkung, so bedarf sie gem § 1278 ABGB der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Der Dritte, zu dessen Gunsten „ausgeschlagen“ wird, erwirbt nur, wenn die Erklärung als Schenkung an ihn zu verstehen ist, er sie als solche annimmt, und für beide Erklärungen (Anbot und Annahme) die Form eingehalten wird. Die bloße negative Erbantrittserklärung des Erben erfüllt nämlich auch in Verbindung mit der positiven Erbantrittserklärung des Dritten diese Voraussetzungen nicht (Welser in Rummel, ABGB3, § 1278 Rz 9; Binder aaO).

S. 167Im vorliegenden Fall hatten die testamentarisch zu Erbinnen eingesetzten Schwestern des Erblassers die Erbschaft an ihren Bruder und dieser wieder an seinen Sohn wei...

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