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Schenkung aus sittlicher Pflicht
iFamZ 82/07
Im Jahr 1979 schenkte der Vater einem seiner beiden Kinder, das erblindet war, einen Geldbetrag zur Anschaffung einer Eigentumswohnung, weil er davon ausging, dass dieses Kind wegen seiner Erblindung niemals ein selbständiges Leben führen werde können. Der Kläger begehrt nun vom blinden Beklagten den Schenkungspflichtteil. Der Beklagte behauptete im Verfahren erster Instanz tatsachenwidrig, er habe die Wohnung aus eigenen Mitteln erworben, und wendete erst im Rechtsmittelverfahren ein, es habe sich um eine Schenkung aus sittlicher Pflicht iSd § 785 Abs 3 ABGB gehandelt.
Der Klage auf den Schenkungspflichtteil wurde im vorliegenden Fall stattgegeben. Der Beklagte ist nach Ansicht des OGH seiner Behauptungspflicht über den Ausnahmetatbestand des § 785 Abs 3 nicht nachgekommen.
Anmerkung
Schenkungen aus sittlicher Pflicht sind von der Anrechungspflicht ausgenommen. So hat der OGH bereits zu 1 Ob 46/01y folgenden Fall entschieden: Die Geschenknehmerin und nunmehr Beklagte hatte den Erblasser seit 1978 betreut. Dieser bedurfte seit 1994 einer ständigen Betreuung und war gänzlich hilflos. Die zweite Tochter des Erblassers und Schwester der nunmehr Beklagten wohnte seit 1961 in ...