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Gebühren des Gerichtskommissärs für die Durchführung der Nachtragsabhandlung
iFamZ 84/07
§ 13 GKTG
LG Wr. Neustadt , 16 R 190/06i
Die Gebühr des GK für die Durchführung der Nachtragsabhandlung ist auf der Basis des nachträglich hervorgekommenen Vermögens zu berechnen und nicht nach der (früher judizierten) Differenzmethode zu ermitteln. Gegen die Differenzmethode spricht insbesondere schon der Wortlaut des § 13 GKTG, wonach die Gebühr des GK nach dieser Gesetzesstelle „für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung“ zu bemessen ist.