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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 167

Gebühren des Gerichtskommissärs für die Durchführung der Nachtragsabhandlung

iFamZ 84/07

§ 13 GKTG

LG Wr. Neustadt , 16 R 190/06i

Die Gebühr des GK für die Durchführung der Nachtragsabhandlung ist auf der Basis des nachträglich hervorgekommenen Vermögens zu berechnen und nicht nach der (früher judizierten) Differenzmethode zu ermitteln. Gegen die Differenzmethode spricht insbesondere schon der Wortlaut des § 13 GKTG, wonach die Gebühr des GK nach dieser Gesetzesstelle „für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung“ zu bemessen ist.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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