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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 159

Ist das österreichische Namensrecht noch zeitgemäß?

Reformbedarf vor allem beim Kindesnamensrecht

Astrid Deixler-Hübner

Auch mit dem NÄG 1995 hat der Gesetzgeber die antiquierte männerorientierte Ordnung nicht überwunden. Anderseits ist das Namensrecht gekennzeichnet durch weitgehende Starrheit des Systems. Das zeigt sich vor allem beim Kindesnamensrecht - besonders aber in Fällen, in denen die Mutter einen Doppelnamen führt. Der Gesetzgeber sollte daher ein flexibleres Rechtsinstitut schaffen, das sowohl einer modernen, egalitären Gesellschaft als auch den Interessen der Betroffenen gerecht wird.

I. Einleitung

Das Namensrecht stellt ein Persönlichkeitsrecht dar, weil § 43 ABGB nicht nur den Namen an sich, sondern auch die damit identifizierte Persönlichkeit schützt. Schon daraus ist ableitbar, dass der Name ein sehr wichtiges Identifikationsmerkmal für eine Person sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich darstellt.

Erst mit dem NÄG 1995 (BGBl 25/1995) ist in Österreich - nach zahlreichen polemisch geführten Diskussionen - die Verpflichtung zum Führen eines gemeinsamen Familiennamens beseitigt worden. Noch vor Inkrafttreten des NÄG hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom (!) dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Zwang zum Führen eines gemeinsamen Familiennamens und die Bevorzugung des Namens des Mann...

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