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Der Pflegebefohlene und sein Liegenschaftsvermögen(II)
Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung der Veräußerung
Das Gesetz hält nach wie vor am tradiert hohen Stellenwert unbeweglichen Vermögens Pflegebefohlener fest. Soll dieses dennoch veräußert werden, unterliegen nicht alle gesetzlichen Vertreter demselben Maßstab; während die Eltern § 154 Abs 3 unterliegen, unterwirft das Gesetz die übrigen gesetzlichen Vertreter dem strengeren § 232. Welche Voraussetzungen müssen Letztere nun erfüllen, damit der von ihnen geplanten Veräußerung der Liegenschaft des Pflegebefohlenen die gerichtliche Genehmigung erteilt wird, und wie sind diese Kriterien zu gewichten?
I. Die Genehmigungsvoraussetzungen
A. Not oder offenbare Vorteilhaftigkeit
In § 232 stellt das Gesetz zwei Maßstäbe auf: Nach dieser Bestimmung bedarf die Veräußerung von Liegenschaftseigentum eines Pflegebefohlenen zu deren Wirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, die nur im Notfall oder im Fall der offenbaren Vorteilhaftigkeit für die pflegebefohlene Person erteilt werden darf. Diese beiden Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen, die Bejahung bereits eines Kriteriums führt zur Genehmigung. Naheliegenderweise prüft die Rsp im Fall eines offenbaren Vorteils den Fall der Not gar nicht mehr. Beide Kriterien sind im Folgenden näh...