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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 163

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Muss der Erbverzichtsvertrag in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden?

Dr. T.

Der Abschluss eines Erbverzichtsvertrags gem § 551 ABGB ist manchmal von emotionsgeladenen familiären Zerwürfnissen begleitet, sodass nicht selten die Frage gestellt wird, ob es überhaupt notwendig ist, dass die Parteien dieses Vertrags einander bei Vertragsabschluss begegnen.

Welche Lösungsmöglichkeiten bieten sich an?

1.) Kralik lehrt, es entbehre jedes einsichtigen Grundes und sei im Gesetz jedenfalls nicht gesagt, dass ein Erbverzichtsvertrag nur in Gegenwart beider Parteien und nicht durch Anbot und Annahme in getrennten Urkunden und zu verschiedenen Zeiten geschlossen werden könne. Weiß hingegen meint, der Absicht des Gesetzes sei nur entsprochen, wenn beide Teile oder ihre Vertreter gleichzeitig bei der beurkundenden Stelle anwesend seien, nicht aber, wenn zunächst der Antrag und dann die Annahme beurkundet werde. Die ältere Lehre hingegen vertritt den Standpunkt, dass eine Zerlegung in Anbot und Annahme zulässig sei.

Soweit überblickbar, fehlt Rechtsprechung des OGH zu dieser Frage. Nur in einer Entscheidung des OLG Wien als Berufungsgericht wird zu dieser Thematik Stellung genommen. Das OLG Wien schließt sich der Meinung Kraliks und der älteren Lehre entgegen Weiß in Klang an und meint...

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