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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 39

Unterteilung des Pflichtteilsverzichts in Anbot und Annahme

iFamZ 2014/39

§ 551 ABGB

Beim Pflichtteilsverzichtsvertrag ist die getrennte Abgabe von Vertragsanbot und Vertragsannahme zulässig. Es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck eine gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien bei der Errichtung des Notariatsakts erfordern würde. Die Annahme des Offerts muss dem Offerenten zugehen. Ausreichend dafür ist es, wenn dies im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens geschehen ist.

Die Erblasserin ist am verstorben. Sie hinterließ ihren Ehegatten und einen Sohn (im Folgenden: Sohn bzw Noterbe). In ihrem handschriftlichen Testament vom hatte sie ihren Mann als Alleinerben eingesetzt und darauf hingewiesen, dass ihr Sohn bereits zu Lebzeiten sein Erbe erhalten habe und diesbezüglich eine Verzichtserklärung betreffend seinen Pflichtanteil beim Notar hinterlegen werde. Der Ehemann gab mit Schriftsatz vom aufgrund des Testaments zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung ab.

Im Verlassenschaftsverfahren wurden vom Urkundenerrichter zwei Notariaktsakte vom und vom vorgelegt. In dem als „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ überschriebenen Notariatsakt vom verzichtete der Noterbe für sich und seine Nachkommenschaft auf das ihm künftig na...

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