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Verpflichtung zur Erziehungsberatung, lösungsorientiertes Gutachten und Umgangspflegschaft
Neue Instrumente der (deutschen) Familiengerichtsbarkeit?
Das deutsche „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (kurz: FamFG) räumt dem Familiengericht erstmals die Möglichkeit ein, Eltern zur Erziehungsberatung zu verpflichten, und enthält zudem nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Einholung der- auch in Österreich diskutierten bzw hier im Graubereich praktizierten – sog „lösungsorientierten “ Gutachten sowie für die hierorts eher unbekannte „Umgangspflegschaft“. Im folgenden Beitrag werden diese Institute vorgestellt, und ihre Vereinbarkeit mit dem österreichischen Recht wird einer (kursorischen) Prüfung unterzogen.
I. Verpflichtung zur Erziehungsberatung
Das Gericht soll nach § 156 FamFG den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Gelingt es den Eltern bei einem Termin nicht, Einvernehmen über die Regelung der sorge- und umgangsrechtlichen Fragen zu erreichen, ist nunmehr dem Familiengericht die verbindliche Kompetenz eingeräumt, die Eltern zur Teilnahme an einer Erziehungsberatung zu verpflichten. Studien der letzten Jahre zeigen, dass Eltern, die von sich aus nicht bereit wären, professi...