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iFamZ 2, März 2010, Seite 73

Das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen nach dem FamFG

Schnelle Verfahren – Stärkung des rechtlichen Gehörs

Peter Barth

Im dritten Teil der Beitragsserie zum FamFG wird auf spezifisch verfahrensrechtliche Bestimmungen eingegangen, die einerseits der Beschleunigung der Verfahren in Kindschaftssachen dienen und andererseits dabei das rechtliche Gehör aller Beteiligten nicht zu kurz kommen lassen sollen.

I. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

A. Allgemeines

Die durchschnittliche Verfahrensdauer von Verfahren in Deutschland, die die Person des Kindes betreffen, beträgt 6,8 Monaten (Umgang) bzw 7,1 Monaten (Sorgerecht). In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes oder das Umgangsrecht sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls betreffen, will dies der Gesetzgeber nicht mehr hinnehmen. § 155 Abs 1 FamFG enthält daher im Interesse des Kindeswohls ein ausdrückliches und umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Es bringt für die Richterschaft insb die Anforderung mit sich, ohne durch das Jugendamt aufbereiteten Sachverhalt zu entscheiden, ob das Kind einen Verfahrensbeistand (dem Kinderbeistand vergleichbar)benötigt, und dann in einem – rasch anzuberaumenden – Termin unter Beiziehung sämtlicher Beteiligter und des Jugendamts sich so ins Bild zu setzen, dass auf eine sinnvol...

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