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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 4

Elterliche (Ob-)Sorge – Regel und Ausnahme: Wer bestimmt, wer entscheidet?

Überlegungen zu EGMR 3. 12. 2009, Appl Nr 22028/04, Zaunegger gg Deutschland, iFamZ 2010/1

Bea Verschraegen

In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat der EGMR der Beschwerde eines nichtehelichen Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts durch deutsche Zivilgerichte wegen Verletzung des Rechts auf Familienleben bzw des Diskriminierungsverbots Recht gegeben. Die deutsche Rechtslage, die eine gerichtlichen Überprüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter für ein nichteheliches minderjähriges Kind generell ausschließt, sei im Hinblick auf den verfolgten Zweck, die Interessen des nichtehelichen Kindes zu schützen, unverhältnismäßig iSd Art 8, 14 EMRK.

I. Deutsche Rechtslage

Nach § 1626a Abs 1 Z 1 und Z 2 BGB können die Eltern eines minderjährigen nichtehelichen Kindes das Sorgerecht gemeinsam ausüben, wenn sie eine entsprechende gemeinsame Erklärung abgeben oder wenn sie heiraten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, übt die Mutter alleine das Sorgerecht aus (§ 1626a Abs 2 BGB). Leben die Eltern nicht lediglich vorübergehend getrennt und übt die Mutter das alleinige Sorgerecht gem § 1626a Abs 2 BGB aus, so kann der andere Elternteil den Antrag auf gerichtliche Übertragung des alleinigen Sorgerechts mit Zustimmung der Mutter stellen (§ 1672 Abs 1 Halbsatz 1 B...

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