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Internationale Aspekte der eingetragenen Partnerschaft
Internationales Verfahrensrecht und internationales Privatrecht
Gleichzeitig mit der Verabschiedung des EPG hat der Gesetzgeber auch die internationalen Aspekte eingetragener Partnerschaften geregelt. Im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) bestimmen die §§ 27a ff das auf bestimmte Aspekte der Partnerschaft anzuwendende Recht; in der JN und im AußStrG wurden die Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit sowie zur Anerkennung ausländischer Auflösungsentscheidungen angepasst.
I. Partnerschaften mit Auslandsbezug
Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft (in der Folge: Partnerschaft) im österreichischen Recht erforderte auch Regelungen für Partnerschaften mit Auslandsbezug, nämlich zum maßgebenden Recht (IPR), zur internationalen Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Partnerschaften (JN) sowie zur Anerkennung ausländischer, die Partnerschaft auflösender Entscheidungen (AußStrG). Eine Übernahme der für die Ehe geltenden Bestimmungen erschien dem Gesetzgeber aus unterschiedlichen Gründen – mE zu Recht – nicht sachgerecht.
II. Europa- und Völkerrecht
Österreich hat das CIEC-Übereinkommen über die Anerkennung registrierter Partnerschaften nicht ratifiziert. Die von Österreich ratifizierten familienrechtlichen Übereinkommen der Haage...