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iFamZ 2, März 2010, Seite 76

In die Höhe des vorläufigen Unterhalts ist anteilig die 13. Familienbeihilfe einzubeziehen

iFamZ 2010/49

§ 382a Abs 2 EO

Sachverhalt: Das Erstgericht sprach den beiden Kindern im Alter von acht und sechs Jahren einen vorläufigen Unterhalt in Höhe von 112,70 Euro (und nicht, wie begehrt, von 112,09 Euro) zu. Das Rekursgericht bestätigte: Entgegen der Auffassung der Kinder sei die „13. Familienbeihilfe“ nicht zu berücksichtigen. Der Grundbetrag der Familienbeihilfe sei ebenso im FLAG festgelegt wie ihre 13. Auszahlung, ohne dass aus diesem Grund der Grundbetrag erhöht worden wäre. Hätte der Gesetzgeber eine Anpassung des vorläufigen Unterhalts an die Familienbeihilfe beabsichtigt, hätte er dies leicht in § 382a EO ausdrücken können. Eine Erhöhung des vorläufigen Unterhalts um den aliquoten Teil einer „Sonderzahlung“ bedeutete ein Abgehen vom klaren Wortlaut des Gesetzes, der keinen Interpretationsspielraum offen lasse. Der OGH änderte iSd Antrags der Kinder ab.

Rechtliche Beurteilung: Es entspricht nun gesicherter Rsp, dass mit dem Begriff des „Grundbetrags der Familienbeihilfe“ – der im FLAG nicht verwendet wird – jener Betrag gemeint ist, der einer Person an Familienbeihilfe für ein Kind zusteht und der sich nach dem Alter des Kindes richtet (RIS-Justiz RS0006134); er umfasst aber etwa ni...

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