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Höhe des vorläufigen Unterhalts
iFamZ 2010/137
§ 382a EO (idF vor FamRÄG 2009)
Erstgericht und Rekursgericht verpflichteten den Vater gem § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in Höhe von 130,90 bzw 112,70 Euro monatlich für seine beiden Kinder ab und wiesen die Mehrbegehren von 10,90 bzw 9,39 Euro monatlich ab. Nach § 382a Abs 2 EO könne vorläufiger Unterhalt höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem FLAG bewilligt werden. Darunter sei die in § 8 Abs 8 FLAG vorgesehene Verdoppelung des Gesamtbetrags an Familienbeihilfe für September nicht zu verstehen; der Grundbetrag sei daher nicht um die aliquoten Teile der 13. Familienbeihilfenauszahlung zu erhöhen. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kinder nicht Folge.
Zur Frage des Zusammenspiels von § 382a Abs 2 EO und § 8 Abs 8 FLAG liegt zwar uneinheitliche Rsp vor. Allerdings ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Nach § 414 EO ist § 382a Abs 2 EO neu anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem bei Gericht eingebracht wird. Damit bedarf es aber einer Klarstellung der vor dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 geltenden Rechtslage durch einen gem § 8 Abs 1 OGHG verstärkten Senat nicht. Es können ja – wenn überhaupt – nur mehr wenige „Altfälle“ anhängig sein.
Im vorliegenden, eine...