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Gewöhnlicher Aufenthalt, internationale Kindesentführung und Brüssel II-Verordnung
Drei kommentierte Fälle
Fälle internationaler Kindesentführungen mehren sich. Paradefall ist die Rückkehr eines Elternteils in den Heimatstaat unter Mitnahme der Kinder: Dadurch wird häufig ein Mitobsorgerecht des anderen Elternteils verletzt. Mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)-einem Übereinkommen über internationale Rechtshilfe in Zivilsachen - soll eine widerrechtliche Entfernung von Kindern aus ihrer gewohnten Umgebung durch eine rasche Rückführung hintangehalten werden. Mit Hilfe eines Schnellverfahrens wird die Wiederherstellung der ursprünglichen faktischen Lage angestrebt. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) wird das HKÜ durch die Brüssel II-Verordnung ergänzt, besonders durch deren Art 11. Abgesehen von der Verpflichtung zur besonderen Raschheit des Rückgabeverfahrens wird die Möglichkeit, die Rückgabe eines Kindes abzulehnen, erheblich eingeschränkt. Für die Gerichtszuständigkeit spielt die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts eine erhebliche Rolle.
I. Die Übersiedlung in die Niederlande
A. Sachverhalt
Der Vater ist Engländer. Die Mutter ist Holländerin und lebt seit ihrem fünften Lebensjahr in England. Das Paar traf sich 1995 in London und heiratete dort 1998...