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iFamZ 3, September 2006, Seite 185

Vorrang des Kindeswohls im Entführungsfall

FamZ 69/06

Art 13 HKÜ

5 Ob76/06x

Nach Art 13 lit b des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung besteht die Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes nur dann nicht, wenn der Elternteil, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Maßgebliches Kriterium des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen verhindert werden sollen.

Die Rückgabe des Kindes kann vom angerufenen Gericht ua dann abgelehnt werden, wenn sich das Kind widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0074552).

Im erläuternden Bericht zum Übereinkommen wurde festgehalten, dass den Kindern eine Möglichkeit gegeben werden solle, ihre eigenen Interessen zu vertreten. Die Rückgab...

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