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Zur Kindesentführung in der neuen Brüssel ll-VO
Ein Überblick über die Ergänzungen zum Haager Übereinkommen
Im Anschluss an die Darstellung im Vorheft (Europaweite Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrecht, FamZ 1/2006, 37) soll nun auf die Vorschriften der neuen Brüssel ll-VO (Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1347/2000) zur Kindesentführung eingegangen werden, die das Haager Übereinkommen vom über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: „HKÜ“) ergänzen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind auch Vertragsstaaten des HKÜ.
1. Zweck und Anwendungsbereich der Bestimmungen
Die Art 10 und 11 sowie der Abschnitt 4 der neuen Brüssel II-VO enthalten Ergänzungen zum HKÜ, sollen es aber nicht abändern. Daher sind die Vorschriften der neuen Brüssel II-VO zur Kindesentführung in Übereinstimmung mit Art 4 HKÜ nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes relevant.
Ziel der neuen Bestimmungen ist, eine Entführung eines Kindes in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verhindern, indem damit allenfalls erhoffte Vorteile für den entführend...