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iFamZ 3, September 2006, Seite 178

Zur Kindesentführung in der neuen Brüssel ll-VO

Ein Überblick über die Ergänzungen zum Haager Übereinkommen

Maria Kaller

Im Anschluss an die Darstellung im Vorheft (Europaweite Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrecht, FamZ 1/2006, 37) soll nun auf die Vorschriften der neuen Brüssel ll-VO (Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1347/2000) zur Kindesentführung eingegangen werden, die das Haager Übereinkommen vom über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: „HKÜ“) ergänzen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind auch Vertragsstaaten des HKÜ.

1. Zweck und Anwendungsbereich der Bestimmungen

Die Art 10 und 11 sowie der Abschnitt 4 der neuen Brüssel II-VO enthalten Ergänzungen zum HKÜ, sollen es aber nicht abändern. Daher sind die Vorschriften der neuen Brüssel II-VO zur Kindesentführung in Übereinstimmung mit Art 4 HKÜ nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes relevant.

Ziel der neuen Bestimmungen ist, eine Entführung eines Kindes in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verhindern, indem damit allenfalls erhoffte Vorteile für den entführend...

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