Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kindesanhörung im Rückstellungsverfahren nach dem HKÜ
iFamZ 2011/89
§§ 105, 111a, AußStrG, Art 13 HKÜ
1. Nach der derzeitigen Aktenlage befindet sich die am ehelich geborene J. -nach dem hier maßgeblichen (1 Ob 614/90, SZ 63/131; 1 Ob 167/08b, iFamZ 2009/52 [Pesendorfer] = EF-Z 2009/62 [Nademleinsky]) Schweizer Recht – in der Obhut der Mutter (Antragstellerin); dem Vater (Antragsgegner) steht ein Besuchsrecht alle 14 Tage zu. Nach einem Besuchstermin Anfang Oktober 2010 brachte der Vater die Minderjährige nicht mehr zur Mutter in die Schweiz zurück. Damit ist ein nach den Bestimmungen des HKÜ zu beurteilender Entführungsfall gegeben.
2. Aufgrund des seit in Geltung stehenden § 111a AußStrG sind in Verfahren nach dem HKÜ die Bestimmungen des 7. Abschnitts des II. Hauptstücks des AußStrG sinngemäß anzuwenden. Daher ist auch in derartigen Verfahren das entführte minderjährige Kind nach Maßgabe des § 105 AußStrG anzuhören. Damit ist aber die vom Vater in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob das Kind in einem Rückführungsverfahren gehört werden muss, bereits vom Gesetzgeber eindeutig beantwortet.
3. Nach § 105 Abs 2 zweiter Fall AußStrG hat die Befragung des minderjährigen Kindes zu unterbleiben, wenn im Hinblick auf die Verständ...