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OGH 12.01.2011, 6Ob2/11d

OGH 12.01.2011, 6Ob2/11d

Rechtssätze


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Normen
RS0048820
Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist.
Normen
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art19
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5 Abs3
Brüssel IIa-VO Art11 Abs3
RS0108469
Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (ZfRV 1994, 74/17 = EFSlg 72.744). Die Verpflichtung zu rascher Entscheidung schließt es aus, dass das Gericht aufgrund eines unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellten Antrages ein Sachverständigengutachten einholt.
Normen
AußStrG §14 C2b
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
RS0112662
Ob das Kindeswohl im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist.
Normen
RS0119594
Nach § 182b AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin T***** K*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Feldkirch als Verfahrenshelfer, gegen den Antragsgegner T***** K*****, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Rückführung nach dem HKÜ, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 404/10z-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der derzeitigen Aktenlage befindet sich die am ehelich geborene Joelle - nach dem hier maßgeblichen (1 Ob 614/90 SZ 63/131; 1 Ob 167/08b iFamZ 2009/52 [Pesendorfer] = EF-Z 2009/62 [Nademleinsky]) Schweizer Recht - in der Obhut der Mutter (Antragstellerin); dem Vater (Antragsgegner) steht ein Besuchsrecht alle 14 Tage zu. Nach einem Besuchstermin Anfang Oktober 2010 brachte der Vater die Minderjährige nicht mehr zur Mutter in die Schweiz zurück. Damit ist ein nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), BGBl 512/1988, zu beurteilender Entführungsfall gegeben.

2. Aufgrund des seit in Geltung stehenden § 111a AußStrG sind in Verfahren nach dem HKÜ die Bestimmungen des 7. Abschnitts des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes sinngemäß anzuwenden. Daher ist auch in derartigen Verfahren das entführte minderjährige Kind nach Maßgabe des § 105 AußStrG anzuhören. Damit ist aber die vom Vater in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob das Kind in einem Rückführungsverfahren gehört werden muss, bereits vom Gesetzgeber eindeutig beantwortet.

3. Nach § 105 Abs 2 zweiter Fall AußStrG hat die Befragung des minderjährigen Kindes zu unterbleiben, wenn im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Kindes offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass diese (negative) Voraussetzung bei einem erst vierjährigen Kind gegeben ist, bedarf keiner Korrektur (vgl in diesem Sinn auch 5 Ob 272/03s zu einem dreijährigen Kind). Auf den vom Vater besonders hervorgehobenen Umstand, dass Joelle gerne bei ihm bleiben würde, kommt es hingegen nicht an (vgl etwa 1 Ob 632/86 EFSlg 52.784; zur Berücksichtigung des Willens des minderjährigen Kindes erst ab etwa dem 12. Lebensjahr vgl 6 Ob 7/10p EF-Z 2010/104; Beck, Kindschaftsrecht [2009] Rz 631 mwN).

4. Den vom Vater gerügten (angeblichen) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Nichtbeiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen hat bereits das Rekursgericht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (etwa 4 Ob 298/97w; 5 Ob 47/09m EF 124.526, 124.528) sind in Rückführungsverfahren Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen.

5. Ob das Kindeswohl durch die Anordnung einer Rückführung iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ gefährdet ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0112662).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Familienrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00002.11D.0112.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-56405