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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
§ 597 ABGB: Die Voraussetzungen für ein gültiges Nottestament aus dem Blickwinkel der Gefahrenlage anhand dreier Fälle
Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen (§ 597 Abs 1 Satz 1 ABGB).
§ 597 idF FamErbRÄG 2004 beschränkt ab die Möglichkeit, außergerichtlich und mündlich vor Zeugen zu testieren, auf den Notfall. Die Mat nennen als Grund für diese Beschränkung, dass mündliche außergerichtliche Zeugentestamente zur Vortäuschung einer letztwilligen Verfügung missbraucht würden, um gesetzliche Erben zu benachteiligen. Die für die begünstige Form des (mündlichen oder schriftlichen) Testaments gem § 597 ABGB erforderliche Notsituation besteht in der unmittelbaren Gefahr des Versterbens oder des Verlusts der Testierfähigkeit. Während der Gesetzestext objektiv formuliert ist, genügt es nach den ErlRV, wenn der durch objektive Umstände begründete Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation vorliegt. Auf diese Diskrepanz zwischen dem objektiven Gesetzeswortlaut und dem in den ErlRV zum Ausdruck kommenden Wunsch hat bereits Spitzer hingewiesen und argumentiert, es solle darauf an...