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iFamZ 4, August 2013, Seite 201

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Probleme des (mündlichen) Nottestaments – wiederum: der Tod beim Testieren Bloße Bejahung eines gemachten Vorschlags?

Dr. T.

Der Testator war alt und krank, es bestand aber weder objektiv noch subjektiv eine (akute) Lebensgefahr. Er rief seinen Hausnotar an, erklärte ihm den Inhalt des beabsichtigten fremdhändigen Testaments, und der Notar sagte zu, noch am selben Abend mit zwei Zeugen zum Testator zu kommen.

Der Testator lag im Bett, der Notar verlas in Gegenwart der mitgebrachten Testamentszeugen den zu Papier gebrachten letzten Willen des Erblassers und fragte ihn, ob der vorgelesene Text seinem letzten Willen entspreche. Der Testator sagte dazu „Ja“, und nun sollte es an das Unterschreiben des fremdhändigen Testaments gehen, wobei der Testator sich aufrichtete, um auf einem Tisch neben dem Bett seine Unterschrift zu leisten. Dazu kam es nicht mehr, der Testator verfiel in einen Tiefschlaf, dann in eine Ohnmacht, aus der er nicht mehr erwachte; einige Tage später verstarb er.

Zu prüfen ist, ob das, was hier geschehen ist, irgendeiner zulässigen Testamentsform entspricht. Dabei ist vorweg zu bedenken: Die Form einer letztwilligen Verfügung gehört zum objektiven Tatbestand; sie muss daher nicht gewollt, sondern bloß (auch zufällig) erfüllt sein.

Der Erblasser war österreichischer Staatsbürger; die beabsich...

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