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iFamZ 4, Juli 2011, Seite 210

Keine Freiheitsbeschränkung, wenn der Bewegungs- und Handlungsspielraum erweitert wird

iFamZ 2011/171

§ 3 HeimAufG

LG Linz , 15 R 61/11p

Es liegt keine Freiheitsbeschränkung vor, wenn sich die betreute oder gepflegte Person auch ohne die Maßnahme nicht fortbewegen kann. So ist die Anbringung eines Sitzgurts, der den drohenden Sturz eines gelähmten Menschen aus dem Rollstuhl verhindern soll, nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren, wenn die Anbringung des Gurtes in einer notwendigen Gesamtbetrachtung in Wahrheit seinen Bewegungs- und Handlungsspielraum (zB zur Einnahme der Mahlzeiten im Speisesaal) erhöht. Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG kann nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich noch über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort-)Bewegung mit Ortsveränderung verfügt (7 Ob 19/07f; LG Feldkirch 2 R 264/06y; EFSlg 114.480). Auch wenn diese willkürlichen Bewegungen nur dazu geeignet sind, dass der Bewohner aus dem Bett oder aus dem Rollstuhl fällt und eine Fortbewegung im eigentlichen Sinn ohne fremde Hilfe gar nicht möglich ist, sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf deren Zulässigkeit zu prüfen (RIS-Justiz RFE0000163; LG Feldkirch 2 R 264/06y; LG Linz 15 R 232/10h). Im vorliegenden Fall sind die dem Bewohner willentlich möglichen Bewegungen derart minimal, d...

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