Der Ehevertrag
4. Aufl. 2018
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S. 101Fünfter Teil – Verträge zwischen Ehegatten für den Fall der Trennung bzw Scheidung
1. Trennungsvereinbarungen
Wollen sich Ehegatten zunächst nicht scheiden lassen, sondern nur ihre Lebensbereiche trennen, so empfiehlt es sich auf jeden Fall, in einer Trennungsvereinbarung bestimmte Rechtsbereiche zu regeln bzw für eine nachfolgende Scheidung Beweisvorsorge zu treffen. Streben die Ehegatten bereits die Auflösung ihrer ehelichen Gemeinschaft an, so können sie für die Zeitspanne bis zur Scheidung auch bloß bis dahin geltende Vereinbarungen treffen (vgl Muster S 223).
Darin kann und sollte vor allem die Frage des Wohnens geklärt werden. In erster Linie könnte hier eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, wer (vorerst) in der gemeinsamen Wohnung verbleibt. Bei einvernehmlicher und beweisbarer Aufhebung der Wohngemeinschaft kann dann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten jedenfalls kein Schuldvorwurf im Rahmen der strittigen Scheidung gemacht werden. Es sollten vor allem auch Regelungen darüber getroffen werden, wie lange der ausgezogene Ehegatte seine persönlichen Sachen noch in der Ehewohnung lässt und wie sich das Betreten der Wohnung in der Folge gestalten soll. Ist man mit dem Ei...