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Rein fiktives Einkommen aus einer Landwirtschaft ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
iFamZ 2011/93
Die drei antragstellenden Kinder werden seit Herbst 2007 von Verwandten betreut, die als Pflegeeltern nach den Bestimmungen der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 (Sbg JWO) Pflegegeld erhalten. Unstrittig ist die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Mutter.
Die Kinder begehren für die Zeit ab Geldunterhalt von der Mutter und beantragten, dabei sowohl das laufende Einkommen als Lehrerin als auch jenes als Pächterin eines landwirtschaftlichen Betriebs heranzuziehen.
Die Mutter wandte iW ein, bei der Unterhaltsbemessung sei der Bezug des Pflegegelds für die Kinder zu berücksichtigen; bei einer zusätzlichen Unterhaltszahlung durch sie dürfe es nicht zu einer „Doppelversorgung“ kommen. Aus der Landwirtschaft beziehe sie kein Einkommen. Sie sei lediglich zur Verhinderung der Pensionsminderung ihrer Eltern iS eines Treuhandverhältnisses Pächterin und müsse sämtliche Erträgnisse an die Eltern herausgeben.
Das Erstgericht berücksichtigte bei der Unterhaltsfestsetzung ein (von einem Sachverständigen ermitteltes) Einkommen aus der gepachteten Landwirtschaft von monatlich durchschnittlich netto 223,53 Euro neben dem unstrittigen Einkommen als Lehrerin...