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Die Anspannung eines Pensionsvorschussbeziehers ist nicht ausgeschlossen
iFamZ 2011/92
Der Vater, der seit einen Pensionsvorschuss von täglich 19,96 Euro zuzüglich zwei Familienzuschlägen bezieht, beantragte die Herabsetzung seiner monatlichen Geldunterhaltsverpflichtung für seinen Sohn und seine Tochter von je 189 Euro auf je 30 Euro. Er ist am linken Auge blind und leidet im Bereich der Lendenwirbelsäule unter wiederkehrenden Schmerzen. Unter Anspannung seiner Kräfte könnte er ab ein monatliches Durchschnittseinkommen (inkl Sonderzahlungen) als Expedithelfer in Höhe von 1.169 Euro monatlich oder als Bürobote in Höhe von 1.207 Euro monatlich verdienen.
Das Erstgericht gab dem Herabsetzungsbegehren statt, das Rekursgericht bestätigte. Von einem Unterhaltsschuldner könne nicht verlangt werden, dass er sich tatkräftig um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes bemühe, wenn ein solches Verhalten für die beantragte Leistung aus der Pensionsversicherung geradezu kontraproduktiv wäre. Mangels Vermittelbarkeit eines Unterhaltsschuldners auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während des Bezugs eines Pensionsvorschusses könne daher keine Anspannung erfolgen.
Der OGH hob infolge Revisionsrekurses des Sohnes die Entscheidung der Vorinstanzen zur Verfahre...