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iFamZ 3, Mai 2011, Seite 148

Keine Unterhaltsbemessung nach „Drittpflegeformel“, wenn Kind während der Woche von der Großmutter betreut wird

iFamZ 2011/94

§ 140 ABGB

Das 1995 geborene Kind wird von Montag bis Freitag von der mütterlichen Großmutter in der Gegend von Amstetten betreut und verbringt die Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagabend üblicherweise bei der Mutter in Wien, ebenso die Ferienzeiten. In dieser Zeit wird das Kind von der Mutter versorgt. Größere Ausgaben wie Schiausrüstung, Schikurs, Kleidung und Handykosten werden von der Mutter bezahlt; Ausgaben für Kost und Quartier sowie Schulartikel werden von der mütterlichen Großmutter aus dem vom Vater geleisteten Unterhaltsbeitrag bezahlt (dieser wird der Großmutter überwiesen).

Der Vater sprach sich gegen die Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass sich seine Tochter nicht in Pflege und Erziehung ihrer Mutter, sondern der mütterlichen Großmutter befinde. Da von Drittpflege auszugehen sei, sei das Einkommen beider Eltern zu berücksichtigen.

Die Vorinstanzen erhöhten den vom Vater zu leistenden Geldunterhalt. Seiner rechtlichen Beurteilung legte das Rekursgericht zugrunde, dass die Mutter sehr wohl ausreichende eigene Betreuungsleistungen erbringe und damit den geschuldeten Naturalunterhalt leiste, sodass die „Drit...

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