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iFamZ 5, September 2011, Seite 282

Die Anrechnung im Pflichtteilsrecht

Überlegungen de lege lata und de lege ferenda

Manfred Umlauft

Das Anrechnungsrecht ist in seinen Grundzügen bereits in der Fassung des ABGB aus dem Jahr 1811 geregelt. Es wurde jedoch mehrfach punktuell geändert. Dies hat dazu geführt, dass das Anrechnungsrecht – auch für auf diesem Gebiet laufend tätige Juristen – schwer durchschaubar und teilweise auch nicht mehr zeitgemäß ist. Im Folgenden sollen drei besonders kritische Anrechnungsthemen beleuchtet und diesbezügliche Reformüberlegungen dargelegt werden. Im letzten Abschnitt wird als Diskussionsgrundlage ein umfassender Textierungsvorschlag für die gänzliche Novellierung des Anrechnungsrechts unterbreitet.

I. Vorempfang/Vorschuss – Schenkung

A. Rechtslage

Das geltende Anrechnungsrecht unterscheidet zwischen:

  • Vorempfang gem § 788 ABGB: Ausstattung bzw Heiratsgut, Zuwendung anlässlich des Berufsantritts eines Kindes, Bezahlung von Schulden volljähriger Kinder: Bei diesen Zuwendungen ergibt sich die Anrechnungspflicht aus dem Gesetz.

  • Vorschuss gem § 789 ABGB: Zuwendung, bei der die Anrechnungspflicht vereinbart wird.

  • Schenkung gem § 785 ABGB: Zuwendung, die kraft Gesetzes nur auf den Schenkungspflichtteil, nicht aber auf den Nachlasspflichtteil und auch nicht auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen ist.

B. Kritik

  • Diese Regelungen si...

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