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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 37

Pflichtteilsverzicht und Schenkungsanrechnung: Rechtsmissbrauch? Gesetzesumgehung?

iFamZ 2012/32

§ 785 Abs 3 ABGB

Es war der vertragserrichtende Notar, der (offenbar gleichzeitig mit dem Abschluss eines Schenkungsvertrags) den Pflichtteilsverzicht des nunmehr Beklagten aufgrund der bei ihm bestehenden Vertragspraxis anregte, der vom Vater dem Erben und nunmehr Beklagten damit erklärt wurde, dass dieser dadurch keinen Zugriff auf sein (des Vaters) weiteres Vermögen haben solle. Der Erbe und nunmehr Beklagte wurde weder von seinem Vater (dem Geschenkgeber und nunmehrigen Erblasser) noch vom Vertragserrichter davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm dieser Pflichtteilsverzicht auch einen Vorteil bringen könnte.

Es kann daher nicht unterstellt werden, mit dem Pflichtteilsverzicht habe eine Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten (§ 785 Abs 3 ABGB) bewirkt werden sollen.

Gem § 785 Abs 1 ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Nach § 785 Abs 3 ABGB bleiben Schenkungen ua dann unberücksichtigt, wenn sie früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht wurden. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen haben jedoch die z...

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