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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 134

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Sicherstellung des Schenkungspflichtteils Pflegebefohlener

Dr. M.

In Verlassenschaftsverfahren sind die Interessen Pflegebefohlener (also Minderjähriger und unter Sachwalterschaft stehender Personen) in mehrerlei Hinsicht zu berücksichtigen. Eine solche Privilegierung bildet die Sicherstellung nach § 176 AußStrG:

Während gemäß Abs 1 leg cit (ua) Pflichtteilsberechtigte über ihre erbrechtlichen Ansprüche „nur“ zu verständigen sind und sie daher selbst für die Durchsetzung ihrer Rechte Sorge zu tragen haben, sind derlei Ansprüche Pflegebefohlener sicherzustellen. Im Zuge dieser Sicherstellungsmaßnahmen ist in der Praxis immer wieder zu beobachten, dass auch die Sicherstellung von im Verlassenschaftsverfahren behaupteten Schenkungspflichtteilen beantragt wird. Folgendes Beispiel möge zur Veranschaulichung dienen:

Beispiel

Der endgültige Reinnachlass beträgt 120.000 Euro. Die Pflichtteilsquote des Pflegebefohlenen P beträgt ein Viertel. Zusätzlich wird eine anrechnungspflichtige Schenkung (unter der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 785 ABGB) im Betrag von 80.000 Euro zur Berücksichtigung bei der Sicherstellung in Anschlag gebracht.

Bei bloßer Berücksichtigung des gemeinen Pflichtteils wäre ein Betrag von 30.000 Euro sicherzustellen, bei zusätzlicher Berücksicht...

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