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iFamZ 2, März 2007, Seite 92

Das gerichtliche Testament einer unter Sachwalterschaft stehenden Person - ein alter Bekannter der Amtshaftung

Michael Aufner

Für Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, sieht das Gesetz auch im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung besondere Schutzmechanismen vor. Gerade die insoweit normierten Formvoraussetzungen und deren (Nicht-)Beachtung durch die Gerichte sind aber immer wieder Anlass von - wohl vermeidbaren -Anspruchstellungen nach dem AHG.

I. Einleitung

Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nach § 568 ABGB nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597 ABGB. Das Gericht muss sich dabei durch angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschieht. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden. Gemäß § 589 ABGB muss das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren einer in dem Ort, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweiten Gerichtsperson, außer dem Richter, können auch zwei andere Zeugen vertreten. Die Fertigung durch eine z...

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