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iFamZ 5, September 2011, Seite 288

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Eine neue Facette des Testaments eines Besachwalteten

Dr. T.

Für den nunmehrigen Erblasser wurden im Jänner 1998 ein einstweiliger Verfahrenssachwalter sowie ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gem § 238 Abs 1 und 2 AußStrG 1854 bestellt. Im Jänner 1999 wurde er gem § 273 Abs 3 Z 2 ABGB „endgültig“ besachwaltet, der Sachwalter hatte also einen Kreis von Angelegenheiten zu besorgen. Mit trat das FamErbRÄG 2004 in Kraft, durch das ua der erste Satz des § 568 ABGB dahingehend abgeändert wurde, dass er wie folgt lautet: „Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren; dies gilt nicht für den Fall des § 597 ABGB.“ Im Jänner 2006 wurde mit Beschluss des Sachwalterschaftsgerichts der Aufgabenkreis des Sachwalters auf alle Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB) ausgedehnt. Eine Anordnung in Richtung der beiden Testamentsformen des § 568 ABGB enthält dieser Beschluss nicht. Im Juni 2006 errichtete der nunmehrige Erblasser ein eigenhändiges Testament, im Oktober 2010 verstarb er.

Handelt es sich um ein formgültiges Testament?

Sieht man sich den „sachwalterschaftsrechtlichen Werdegang“ unseres Erblassers an, so ergeben sich für die relevanten Zeitabschnitte im Hinblick auf die Testamentsform folgende Schlüsse:

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