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Keine Nebenintervention im Verfahren über das Erbrecht; einstweiliger Sachwalter und Testamentsform; Zeitpunkt der „Erforschung und Beirückung“
iFamZ 107/08
Der Errichter des strittigen Testaments, ein öffentlicher Notar, beantragte im Verfahren nach den §§ 161 ff AußStrG zur Entscheidung über das Erbrecht seine Zulassung als Nebenintervenient und brachte vor, er habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Erstantragstellerin. Dieser Antrag blieb in allen drei Instanzen erfolglos, weil das AußStrG 2003 keine Nebenintervention vorsieht. Der OGH hat zu dieser Frage bereits in der E v , 6 Ob 236/06h, ausführlich Stellung genommen und die Zulässigkeit der Nebenintervention im AußStrG 2003 verneint. Schon zuvor hat der OGH in der E , 10 Ob 29/06x = iFamZ 62/06 (Deixler-Hübner), die Zulässigkeit der Streitverkündung in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG abgelehnt. Nunmehr ist ausdrücklich klargestellt, dass auch im Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG 2003 eine Nebenintervention unzulässig ist.
Das strittige Testament wurde von der Erblasserin am errichtet, sodass § 568 ABGB idF vor dem FamErbRÄG 2004 anzuwenden ist. Die nunmehr in § 568 Satz 1 ABGB eingefügte Einschränkung, wonach die Verweisung des Testators auf die Testamentsform mündlich vor Gericht oder mündlich vor dem Notar nur dann gelte, wenn dies gerichtlich angeordnet ist, galt damals noch nicht. Na...