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iFamZ 2, März 2008, Seite 73

Sachwalterschaft und Passrecht

Rechtliche Probleme bei der Beantragung von Reisedokumenten für psychisch kranke und geistig behinderte Menschen

Hans Peter Zierl

Für einen Aufenthalt im Ausland benötigt eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person (§ 268 Abs 1 ABGB) so wie jeder andere Mensch einen Reisepass oder einen Personalausweis. Wie sich in der Praxis zeigt, bestehen bei der Frage der Anwendung des Sachwalterrechts in Passangelegenheiten mitunter erhebliche Unklarheiten oder Unsicherheiten. Diese betreffen vornehmlich die Beantragung eines Reisepasses, und zwar in erster Linie Fragen der Prozessfähigkeit und die Leistung der Unterschrift(en) auf dem Antragsformular.

I. Antragstellung bei der Passbehörde

Unter prozessualer Handlungsfähigkeit (= Prozessfähigkeit) versteht man die Fähigkeit einer Person, selbst rechtswirksame Verfahrenshandlungen, etwa den Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments, stellen zu können. Gem § 9 AVG gelten hinsichtlich der (prozessualen) Handlungsfähigkeit der Beteiligten im allgemeinen Verwaltungsverfahren primär die Verwaltungsvorschriften.

Im Gegensatz zum früheren Passrechtenthält das derzeit geltende Passgesetz (PassG 1992)— von der Passausstellung für Minderjährige (§ 8 PassG) abgesehen - keine die Verfahrensfähigkeit regelnden Bestimmungen. Im Passverfahren haben die Verwaltungsbehörden daher die allgemeine Regel de...

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