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Rekursrecht nächster Angehöriger
iFamZ 39/08
1. (...)
2. Der zwischenzeitliche Tod des Betroffenen hat auf die hier zu lösende Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für die Rechnungslegung bzw Festsetzung der Entschädigung des Sachwalters im Gegensatz zu den in RIS-Justiz RS0049121 veröffentlichten Entscheidungen grundsätzlich keinen Einfluss.
3. (...)
Die Rechtsmittelbefugnis ist im AußStrG 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (bzw gemäß § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allgemeinen Bestimmungen gesondert - in § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, aufgrund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu (RIS-Justiz RS0006229, insb , 6 Ob 284/05s). Daran hat das mit in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insofern etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (bzw bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. Dass dem so wäre, wird gar nicht behauptet. Für den hier vorliegenden Fall eines Antrags bzw Rechtsmittels naher Angehöriger im Rechnungslegungs- und Entschädigungsverfahren während aufrechter Sachwalterschaft trifft das AußStrG - auch nach dem SWRÄG 2006 - keine Sonderregelungen. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsmittellegitimation sohin nur aus einer allfälligen Parteistellung iSd § 2 AußStrG herleiten. Eine solche kommt ihnen aber nicht zu. Sie werden durch die begehrte Entscheidung nicht in ihrer „rechtlich geschützten Stellung“ unmittelbar beeinflusst, behaupten sie doch selbst nur das Vorliegen einer wirtschaftlichen Beschwer im Hinblick auf allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Betroffenen. Es ist ihnen daher weiterhin nur ein Anregungsrecht zuzubilligen. Sie begründen auch mit einem formellen Antrag keine Parteistellung und keine Rechtsmittelbefugnis gegen die inhaltliche Entscheidung des Gerichts (vgl 6 Ob 284/05s; Rechberger in Rechberger, AußStrG, § 2 Rz 9 ff).