Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, März 2008, Seite 76

Rekursrecht nächster Angehöriger

iFamZ 39/08

§§ 2, 127, 128 AußStrG

1. (...)

2. Der zwischenzeitliche Tod des Betroffenen hat auf die hier zu lösende Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für die Rechnungslegung bzw Festsetzung der Entschädigung des Sachwalters im Gegensatz zu den in RIS-Justiz RS0049121 veröffentlichten Entscheidungen grundsätzlich keinen Einfluss.

3. (...)

Die Rechtsmittelbefugnis ist im AußStrG 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (bzw gemäß § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allgemeinen Bestimmungen gesondert - in § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, aufgrund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu (RIS-Justiz RS0006229, insb , 6 Ob 284/05s). Daran hat das mit in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insofern etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (bzw bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. Dass dem so wäre, wird gar nicht behauptet. Für den hier vorliegenden Fall eines Antrags bzw Rechtsmittels naher Angehöriger im Rechnungslegungs-...

Daten werden geladen...