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iFamZ 2, März 2008, Seite 72

Auch bei der Erstzuteilung der Obsorge nach § 177a ABGB sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungsverhältnisse und der Kontinuität der Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen

iFamZ 38/08

§ 177a ABGB

Beide Eltern sind erziehungsfähig und geeignet, die Obsorge auszuüben. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht hatten die Obsorge für die beiden Mädchen im Kindergarten- und Volksschulalter dem Vater zugesprochen. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Trennung der Eltern eine massive Änderung des gewohnten Beziehungsnetzes mit sich gebracht habe. Es sollte daher die Betreuungskontinuität durch die väterliche Familie und die Erlebniskontinuität in Form der vertrauten Wohnverhältnisse beibehalten werden (die Mutter war aus dem Haushaltsverband der - ehemaligen - Ehewohnung mit den väterlichen Großeltern im November 2005 mit den Kindern in eine kleine Wohnung ausgezogen). Der OGH änderte die Entscheidung der Vorinstanzen iS einer Obsorgezuteilung an die Mutter ab. Ausschlaggebend ist dabei die Kontinuität des Aufenthalts der Kinder seit zwei Jahren bei der

Mutter. Die Beziehungskontinuität zu der väterlichen Familie ist durch die intensiven Besuchskontakte gewährleistet.

Anmerkung

Interessant ist hier vor allem, dass in allen drei Instanzen das Argument der Kontinuität für die Obsorgezuteilung herangezogen wird. Die unterschiedliche Wertung...

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