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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 122

Die Ermittlung von Unterhaltsbemessungsgrundlagen bei Dienstnehmern (II)

Wie sind die einzelnen Positionen eines Lohnzettels zu berücksichtigen?

Rudolf Siart und Florian Dürauer

In iFamZ 2008, 68, wurde dargestellt, welche Informationsquellen es gibt und wie man diese verknüpft. Der Folgebeitrag soll nun aufzeigen, wie sich einzelne Positionen eines Lohnzettels auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirken.

I. Komprimierter Lohnzettel im Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid)

Zur Veranschaulichung wird ein konstruierter „überladener“ Sachverhalt mit vielen Positionen herangezogen.

Wenn kein Jahreslohnzettel (Formular L16) vorliegt, sondern nur ein ESt-Bescheid, dann können nur jene Werte herangezogen werden, die im Bescheid (idR auf der 3. Seite) in komprimierter Form abgedruckt sind (vgl Abb 1). Das relevante Nettoeinkommen errechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzahl (245) Steuerpflichtige Bezüge (inklusive Sachbezüge)
14.859,02
+ Kennzahl (220) Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt)
3.640,85
- Kennzahl (225) SV-Beiträge auf Sonderzahlungen
-651,74
+ Kennzahl (215) Steuerfreie Bezüge gem § 68
1.741,51
+ mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem § 67 Abs 3 bis 8
5.781,03
+ Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6
798,43
- „Einkommensteuer“ lt ESt-Bescheid (einbehaltene Lohnsteuer)
-2.724,36
= Unterhaltsbemessungsgrundlage
23.444,74

II. „Probe“ anhand des Jahreslohnzettels

Steht ein Jahreslohnze...

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