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Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt
Sind die gängigen „Anrechnungsrechner“ vorbehaltlos anwendbar?
Weil die Höchstgerichte (VfGH, OGH) eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt (Kindesunterhalt) notwendig gemacht haben, haben sich in der Praxis sog „Anrechnungsrechner“ etabliert. Im folgenden Beitrag werden deren mögliche Fehlerquellen aufgezeigt.
I. Eingabedaten
Es wird nicht das komplizierte Rechenschema behandelt, welches sich aus der einschlägigen OGH-Entscheidung ergibt. Vielmehr wird darauf eingegangen, was in gängige Anrechnungsrechner (zB unter www.jugendwohlfart.at) einzugeben ist:
Jahr,
monatliche Unterhaltsbeträge pro Kind,
Steuerbemessungsgrundlage.
Steuerbemessungsgrundlage ist bei Dienstnehmern grundsätzlich das Einkommen lt Einkommensteuerbescheid; falls kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, die steuerpflichtigen Bezüge gemäß Kennzahl 245 des Lohnzettels. Dann liegt aber nur ein vorläufiger Anrechnungsbetrag vor, da noch keine Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt sind.
Bei selbständig Erwerbstätigen ist ebenfalls das Einkommen lt Einkommensteuerbescheid einzugeben. Für einen vorläufigen Anrechnungsbetrag kann der Jahresgewinn lt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung herangezogen werden.