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Privatentnahmen im Unterhaltsrecht
Steuerrechtlicher Begriff und unterhaltsrechtliche Bedeutung
Bei selbständig Erwerbstätigen greift das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltszahlungen regelmäßig auch auf die Höhe der Privatentnahmen zurück. Übersteigen die durchschnittlichen Privatentnahmen der letzten drei Jahre das durchschnittliche Nettoeinkommen, so werden diese der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Da im Unterhaltsrecht der Begriff der Privatentnahmen weder durch die Rechtsprechung noch durch das Gesetz klar definiert ist, orientiert sich die Praxis sehr stark am steuerrechtlichen Begriff. Anhand ausgewählter Fallbeispiele soll aufgezeigt werden, inwieweit der unterhaltsrechtliche Begriff der Privatentnahmen sich von seinem steuerrechtlichen Pendant unterscheidet. Ein Vergleich der österreichischen und deutschen Unterhaltsrechtsprechung wird als Diskussionsbasis für alternative Lösungsansätze genutzt.
I. Entnahmen im Steuerrecht
Der Begriff der Entnahmen stammt aus dem Steuerrecht1 und wird in § 4 Abs 1 Satz 3 EStG wie folgt definiert:
„Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten(zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter).“
In der Praxis wird der Begriff Entnahmen gern durch den Begriff Privatentnahmen ersetzt. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass Entnahmen vorwiegend der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Der steuerliche Begriff der Entnahmen ist jedoch viel weiter und umfasst jede außerbetrieblich motivierte Verminderung von Betriebsvermögen.
Wer seinem Betrieb Kapital entzieht, um es anderswo wieder in Immobilien, Wertpapieren oder anderen Investments zu veranlagen, tätigt - steuerlich gesehen - genauso eine (Privat-)Entnahme wie jemand, der das entnommene Kapital für private Zwecke verbraucht.
II. Privatentnahmen im Unterhaltsrecht
Im ABGB sucht man vergebens im Bereich der Unterhaltsbestimmungen nach einer Definition des Begriffs der Privatentnahmen. Das Gesetz verwendet sowohl beim Kindesunterhalt (§ 140 Abs 1 ABGB) als auch beim Ehegattenunterhalt (§ 94 Abs 1 ABGB) den Begriff der Lebensverhältnisse als zentralen Begriff. Die unterhaltsverpflichtete Partei hat entsprechend ihren Lebensverhältnissen zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten beizutragen.
Die Privatentnahmen spiegeln wie das wirtschaftliche Nettoeinkommen die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen wider und werden daher von der Rechtsprechung neben dem Nettoeinkommen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt. Übersteigen die Privatentnahmen das Nettoeinkommen, so greift der Unterhaltspflichtige zur Befriedigung seiner privaten Lebensinteressen den Stamm seines Vermögens an und hat an dieser Gestaltung seiner Lebensverhältnisse auch den Unterhaltsberechtigten angemessen teilhaben zu lassen.
Nur Entnahmen, die der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. Entnahmen zur Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen oder „sonstige (außer-)betrieblich“ veranlasste Aufwendungen vermindern wie Betriebsausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Weil die Einkommensteuer zu einer Verminderung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens führt, stellt sie unterhaltsrechtlich auch keine Privatentnahme dar.
Unterhaltsrechtlich erweist sich die Beurteilung von Entnahmen dort als besonders schwierig, wo es nicht zu einem Verbrauch, sondern lediglich zu einer Verlagerung von Vermögen kommt. Dies ist gerade bei Entnahmen in Zusammenhang mit der Anschaffung und Finanzierung privaten Wohnraums der Fall. Hier sollte nicht der Wert des entnommenen Vermögens, sondern der Nutzen aus dem geschaffenen Privatvermögen der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt werden. Die anschließenden Fallbeispiele mögen dies verdeutlichen.
S. 209III. Fallbeispiele
A. Entnahme eines Betriebsgrundstücks für private Wohnzwecke
Ein Unterhaltspflichtiger errichtet auf einem betrieblichen Grundstück ein Einfamilienhaus zum Zweck der privaten Nutzung. Die historischen Anschaffungskosten für das betriebliche Grundstück haben im Jahr 1980 50.000 Euro betragen; der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bebauung beträgt 150.000 Euro.
Einkommensteuerrechtlich führt die Entnahme zur Aufdeckung stiller Reserven, dh zu einer Gewinnrealisation in der Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Teilwert, konkret 100.000 Euro.
Unterhaltsrechtlich liegt lediglich eine Vermögensverlagerung vor. Es findet kein Zufluss von verfügbarem Einkommen statt.
Einkommensteuerrechtlich wird dem Betrieb Vermögen im Wert von 150.000 Euro entzogen. Diese steuerliche Entnahme stellt jedoch unterhaltsrechtlich keine Privatentnahme dar, weil es sich hier lediglich um eine Umschichtung von betrieblichem Vermögen in Privatvermögen handelt. Erst die private Nutzung des Grundstücks führt zu einer privaten Bereicherung und rechtfertigt mE eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
B. Kauf einer privaten Eigentumswohnung
Ein Unterhaltspflichtiger erzielt über mehrere Jahre Gewinne und legt einen Teil dieser Gewinne auf einem betrieblichen Sparbuch an. Nach zehn Jahren entschließt er sich, den angesparten Betrag von 200.000 Euro für den Ankauf einer bisher angemieteten Wohnung zu verwenden.
Auch in diesem Beispiel kommt es nur zu einer Vermögensumschichtung. Der Unterhaltspflichtige tauscht ein Sparbuch gegen eine Eigentumswohnung ein. Durch die Eigentumswohnung erspart er sich für die Zukunft die Miete und muss dafür auf die Einnahmen aus dem Sparbuch verzichten. Ob der Ankauf der Eigentumswohnung zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse führt, hängt im Wesentlichen von zwei Dingen ab: der Höhe der Mietersparnis und den entgangenen Sparbuchzinsen.
ME sollte in einem derartigen Fall der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung der eigenen Immobilie, konkret die ersparte Miete, dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet werden. Diese Ansicht wird auch von der deutschen Rsp und Lehre einhellig vertreten.
Auch beim Kauf einer Mietwohnung würden die Erträgnisse aus der angeschafften Wohnung und nicht der Kaufpreis, die entnommenen 200.000 Euro, der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt.
C. Rückzahlungsraten für einen privaten Wohnungskredit
Ein Unterhaltspflichtiger erzielt ein wirtschaftliches Nettoeinkommen iHv 20.000 Euro, das er zur Gänze für die private Lebensführung entnimmt. Zu den 20.000 Euro Privatentnahmen kommen noch Rückzahlungsraten für einen privaten Wohnungskredit hinzu. Für die privat genutzte Wohnung wäre eine Miete von jährlich 8.000 Euro zu bezahlen. Die jährlichen Kreditrückzahlungsraten für die Wohnung betragen
Fall a) 10.000 Euro
Fall b) 1.000 Euro
1. Unterhaltsbemessungsgrundlage (Österreich)
Kreditrückzahlungsraten für einen privaten Wohnungskredit stellen wie Mietzahlungen für eine private Wohnung unterhaltsrechtlich Privatentnahmen dar.
Werden die Kreditrückzahlungsraten über das Geschäftskonto finanziert, so führt dies zu einer entsprechenden Erhöhung der Privatentnahmen und der Unterhaltsbemessungsgrundlage (UBGr).
In Fall a) steigt die UBGr auf 30.000 Euro (Privatentnahmen: 20.000 Euro + Kredittilgung: 10.000 Euro).
In Fall b) steigt die UBGr auf 21.000 Euro. (Privatentnahmen: 20.000 Euro + Kredittilgung: 1.000 Euro).
2. Unterhaltsbemessungsgrundlage (Deutschland)
Die deutsche Rsp und Lehre berücksichtigt Privatentnahmen nur in Ausnahmefällen bei der Unterhaltsbemessung, und zwar dann, wenn das wirtschaftliche Nettoeinkommen nicht ermittelt werden kann oder es Anhaltspunkte für Gewinnmanipulationen gibt. Auch bei neu gegründeten Unternehmen, die in der Anlaufphase nur bescheidene Gewinne erwirtschaften, spielen Privatentnahmen bei der Festsetzung von Unterhaltszahlungen eine Rolle. In allen anderen Fällen kommt es bei der Unterhaltsbemessung allein auf die Höhe des wirtschaftlichen Nettoeinkommens an.
Nach der deutschen Rsp erhöht der geldwerte Vorteil aus der selbst genutzten Eigentumswohnung wie ein sonstiger Ertrag aus Vermögen das unterhaltsrelevante Einkommen.
Leistet der Unterhaltspflichtige für die private Eigentumswohnung Kreditrückzahlungsraten iHv 12.000 Euro, so hat er gegenüber einem Mieter, der 8.000 Euro Miete zahlen müsste, keinen geldwerten Vorteil (Fall a).
S. 210In Fall b) beträgt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung 7.000 Euro. Der Unterhaltspflichtige zahlt 1.000 Euro an Kreditrückzahlungsraten anstelle einer angenommenen Miete von 8.000 Euro. Das ergibt insgesamt eine Ersparnis von 7.000 Euro.
Die Unterhaltsbemessungsgrundlage beträgt daher
in Fall a) 20.000 Euro (Nettoeinkommen: 20.000 Euro + geldwerter Vorteil: 0 Euro) und
in Fall b) 27.000 Euro (Nettoeinkommen: 20.000 Euro + geldwerter Vorteil: 7.000 Euro).
Die deutsche Unterhaltspraxis würde in den dargestellten Fällen bei der Festsetzung der Unterhaltszahlungen nicht auf die Höhe der Privatentnahmen, sondern auf die Höhe des wirtschaftlichen Nettoeinkommens abstellen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kreditrückzahlungsraten (= Privatentnahme) | UBGr (Österreich) | UBGr (Deutschland) |
Fall a) 10.000 | 30.000 | 20.000 |
Fall b) 1.000 | 21.000 | 27.000 |
3. Unterhaltsbemessungsgrundlage Österreich/Deutschland im Vergleich
Der deutschen Rsp zufolge führen hohe Kreditrückzahlungsraten, da sie die Mietersparnis kürzen, zu einer Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Bei gleichem Einkommen muss derjenige mehr an Unterhalt zahlen, der über ein höheres Vermögen verfügt. Wer hohe Kredite zu bedienen hat, wird dagegen weniger stark belastet.
Der österreichischen Rsp zufolge führen jedoch hohe Kreditrückzahlungsraten, wenn sie Privatentnahmen darstellen, zu einer Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Bei gleichem Einkommen müsste derjenige mehr an Unterhalt zahlen, der über ein geringeres Vermögen verfügt.
Dieses Beispiel zeigt deutlich, wie wichtig es ist, Entnahmen unterhaltsrechtlich richtig zu deuten. Nicht die Kreditrückzahlungsraten, sondern der Nutzen aus der Eigentumswohnung führt zur privaten Bereicherung. Im Ergebnis sollte man daher der deutschen Rsp folgen.
IV. Schlussbemerkungen
Privatentnahmen können nur insoweit der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt werden, als sie die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen widerspiegeln.
Bei Entnahmen, die der privaten Vermögensbildung dienen, sollte für die Unterhaltsbemessung nicht der Wert, sondern der private Nutzen des entnommenen Vermögens herangezogen werden.
Systemgerecht erscheint die deutsche Unterhaltspraxis, die den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung der eigenen Immobilie der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzurechnet. Die deutsche Rsp greift zudem nur in Ausnahmefällen bei der Unterhaltsbemessung auf Privatentnahmen zurück. Für diesen Ansatz sprechen nicht nur verfahrensökonomische Gründe.
Wie im außerbetrieblichen Bereich sollte man auch im betrieblichen Bereich aus Gleichheitsüberlegungen Veränderungen des Vermögensstamms erst dann berücksichtigen, wenn das Einkommen zur Befriedigung der angemessenen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten nicht mehr ausreicht.
Die Höhe der Privatentnahmen ist zudem sehr leicht vom Unterhaltspflichtigen zu beeinflussen. Werden bestimmte Ausgaben der privaten Lebensführung nicht über das Betriebskonto, sondern über ein Privatkonto finanziert, so verlieren sie ihren Privatentnahmencharakter und führen auch ohne Änderung der Lebensverhältnisse zu einer Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Privatentnahmen sind aus den eben dargelegten Gründen mE nur bedingt ein objektiver Spiegel der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen und nur eingeschränkt als Unterhaltsbemessungsgrundlage geeignet.