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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 208

Privatentnahmen im Unterhaltsrecht

Steuerrechtlicher Begriff und unterhaltsrechtliche Bedeutung

Arno Wieland

Bei selbständig Erwerbstätigen greift das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltszahlungen regelmäßig auch auf die Höhe der Privatentnahmen zurück. Übersteigen die durchschnittlichen Privatentnahmen der letzten drei Jahre das durchschnittliche Nettoeinkommen, so werden diese der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Da im Unterhaltsrecht der Begriff der Privatentnahmen weder durch die Rechtsprechung noch durch das Gesetz klar definiert ist, orientiert sich die Praxis sehr stark am steuerrechtlichen Begriff. Anhand ausgewählter Fallbeispiele soll aufgezeigt werden, inwieweit der unterhaltsrechtliche Begriff der Privatentnahmen sich von seinem steuerrechtlichen Pendant unterscheidet. Ein Vergleich der österreichischen und deutschen Unterhaltsrechtsprechung wird als Diskussionsbasis für alternative Lösungsansätze genutzt.

I. Entnahmen im Steuerrecht

Der Begriff der Entnahmen stammt aus dem Steuerrecht1 und wird in § 4 Abs 1 Satz 3 EStG wie folgt definiert:

„Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten(zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschafts...

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