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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 173

Unterhaltsbemessungsgrundlage eines selbständigen Tierarztes

iFamZ 2012/121

§ 140 ABGB

Den Gegenstand des Verfahrens bildet der vom Vater für seine drei Kinder ab zu leistende Unterhalt. Der Vater erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Tierarzt, aus Land- und Forstwirtschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer KEG sowie einer OG, als Gesellschafter einer in der Rechtsform einer GesbR geführten Biogasanlage sowie sonstige Einkünfte (Funktionsgebühr, Kapitalvermögen). Im Jahr 2009 betrug das durchschnittliche monatliche Gesamteinkommen unter Anrechnung der fiktiven Einkommensteuer 4.893,83 Euro.

Das Erstgericht zog in seinem Beschluss vom für die Unterhaltsbemessung von 2006 bis 2008 den Durchschnitt der Privatentnahmen dieser Jahre heran, weil der Vater in diesen Jahren keinen Gewinn erwirtschaftet hatte. Ab 2009 wurde der Unterhalt auf der Grundlage der Einkünfte bemessen.

Das Rekursgericht bestätigte die Unterhaltsfestsetzung für das Jahr 2009 und hob den Beschluss des Erstgerichts im übrigen Umfang ( bis ) sowie ab zur Verfahrensergänzung auf. Den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet allein der vom Vater für das Jahr 2009 zu leistende Unterhalt.

Die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem aus selbständiger ...

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