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Das Haager Kinderschutzübereinkommen
Auslegung – Anwendungsbereich – internationale Zuständigkeit
Angenommen, ein schweizerisches Paar übersiedelt mit seinem unehelichen Kind von Italien nach Österreich. Nach einem Jahr trennen sich die Eltern. Die Mutter stellt bei einem schweizerischen Gericht, der Vater bei einem österreichischen Gericht den Antrag auf Obsorgeübertragung bzw -entziehung. Nachdem das österreichischen Gericht dem Vater die Obsorge übertragen hat, übersiedelt er mit dem Kind in die Schweiz. Dort möchte er nach einem Jahr eine Liegenschaft des Kindes verkaufen. Das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) regelt für solche Fälle, nach welchem Recht die gesetzliche Obsorge für das Kind zu beurteilen ist, welcher Staat für die Entscheidung über die Obsorgeanträge zuständig ist, welches Recht er dabei anwendet sowie ob und unter welchen Voraussetzungen in einem Staat getroffene Maßnahmen in einem anderen Staat anerkannt und dort durchgeführt werden. Der erste Teil der Darstellung der Neuordnung des internationalen Kinderschutzes durch das KSÜ widmet sich insb Auslegungsfragen, dem Anwendungsbereich und der internationalen Zuständigkeit. Im Folgebeitrag werden Fragen des internationalen Privatrechts, Anerkennung und Vollstreckung sowie die grenzüberschreitende behördl...