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iFamZ 2, April 2013, Seite 107

Amtsbestätigung über die Obsorge der Mutter nach österreichischem Recht bei bestrittenem gewöhnlichem Aufenthalt

iFamZ 2013/78

Art 7 KSÜ, § 107 AußStrG

1. Die Frage der Widerrechtlichkeit der Ausreise der Mutter am nach dänischem Recht ist nicht präjudiziell.

1.1. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass Verfahren über den Rechtsschutzantrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 107 AußStrG, wie ihn die Mutter stellte, in den Anwendungsbereich der VO Brüssel IIa fallen (4 Ob 82/10b mwN). Zur Entscheidung über den inhaltlich auf Feststellung, dass die Mutter allein nach dem Gesetz mit der Obsorge betraut ist, gerichteten Rechtsschutzantrag (vgl 4 Ob 82/10b mwN) sind österreichische Gerichte international zuständig:

1.2. Nach Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist nicht Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Gewöhnlicher Aufenthalt am Verbringungsort kann auch bei rechtswidriger Verbringung des Kindes entstehen und begründet dort dann auch die internationale Zuständigkeit nach dieser Bestimmung (Rauscher in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2010] Art 8 Brüssel IIa-VO Rz 14 mwN; Pesendorf...

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