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iFamZ 2, März 2011, Seite 97

Bevorstehende Neuordnung des internationalen Kinderschutzes durch das KSÜ

Internationales Privatrecht – Anerkennung und Vollstreckung – grenzüberschreitende Zusammenarbeit – Übersicht für die Praxis

Thomas Traar

In der Jännerausgabe der iFamZ wurden Auslegung und Anwendungsbereich sowie die internationale Zuständigkeit nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) erörtert. Dieser Beitrag widmet sich in weiterer Folge Fragen des internationalen Privatrechts, der Anerkennung und Vollstreckung sowie der grenzüberschreitenden behördlichen Zusammenarbeit. Außerdem soll eine Lösung des eingangs des Erstbeitrags geschilderten Beispiels versucht werden. Mittlerweile hat Österreich die Ratifikationsurkunde hinterlegt; das KSÜ wird für Österreich am in Kraft treten.

I. Das Internationale Privatrecht (Kapitel III des KSÜ)

A. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstrumenten

Die VO Brüssel IIa enthält keine Kollisionsnormen, wohl aber das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen (MSÜ) (Art 2, 3 und 4 Abs 1 MSÜ) und der Freundschafts- und Niederlassungsvertrag mit dem Iran (Letzterer geht dem KSÜ vor, Art 52 Abs 1). Sobald alle EU-Mitgliedstaaten das KSÜ ratifiziert haben werden, wird das MSÜ nur noch für Kinder türkischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich (oder anderen MSÜ-Vertragsstaaten) und für Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft (oder der Staatsbürgerschaft andere...

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