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AR aktuell 1, Februar 2024, Seite 19

Einstweilige Verfügungen im Aktienrecht

Johannes Peter Gruber

Die Gesellschafter einer Europäischen Gesellschaft (SE) haben eine Kapitalerhöhung beschlossen. Ein einzelner Gesellschafter konnte an diesem Beschluss nicht teilnehmen und wird in der Folge wahrscheinlich vom Bezug weiterer Aktien ausgeschlossen. Er wird damit seine Sperrminorität verlieren, weil sein Anteil von 27,78 % auf unter 25 % sinkt. Der Gesellschafter kann diese Beschlüsse zwar anfechten, Gerichtsverfahren dauern aber lange. Eine Sicherung der bisherigen Rechte des Gesellschafters durch eine einstweilige Verfügung ist – wie der OGH jetzt entschieden hat – in der Praxis mehr oder weniger unmöglich.

1. Europäische Gesellschaft

Gesellschaftsform. Die SE, auch Europäische Aktiengesellschaft oder Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der EU und im EWR. Mit ihr ist in Europa die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien möglich.

Grundlage. Die EU hat die SE im Jahr 2001 mit Verordnung eingeführt. Demnach gelten in erster Linie die Bestimmungen dieser Verordnung und die danach ausdrücklich zugelassenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (Satzung). Subsidiär sind das einschlägige Recht der Mitgliedstaaten, das ist in ...

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