SWK-Spezial: Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung
2. Aufl. 2023
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4. Zuständigkeit und Rechtsmittel
4.1. Zuständigkeit des FAÖ
Für die Feststellung der Einheitswerte ist das Finanzamt Österreich zuständig.
Es ist außerdem zuständig für
die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages, sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden,
die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten und Untereinheiten i.S.d. BewG sowie
die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundbesteuerung und die Erhebung der Grundsteuer der Gemeinden
bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.
4.2. Festsetzung der Abgaben
4.2.1. Feststellungsbescheide/gesonderte Feststellungen
Gem. § 185–193 BAO dürfen Feststellungsbescheide nur erlassen werden, wenn die Abgabenvorschriften dies vorsehen. Die Feststellungen erfolgen gesondert, weil sie getrennt von den jeweiligen Abgabenfestsetzungen erfolgen.
Feststellungsbescheide stellen Grundlagenbescheide für andere Verfahren dar (z.B. für das Einkommensteuerverfahren: der Einkommensteuerbescheid ist ein sogenannter abgeleiteter Bescheid).
Da in einem Feststellungsbescheid Ein...