Praxisleitfaden Insolvenzrecht
5. Aufl. 2023
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S. 11. Außergerichtlicher Ausgleich
Der außergerichtliche Ausgleich wird auch oft als „stiller Ausgleich“ oder „außergerichtliche Einigung“ bezeichnet. Die Begriffe haben alle dieselbe Bedeutung. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie verwenden wir immer den Begriff „außergerichtlicher Ausgleich“. Beim außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Es handelt sich um eine rein privatrechtliche Einigung ohne Mitwirkung des Gerichts. Die Gläubiger werden im Regelfall nur dann zustimmen, wenn sie besser gestellt werden als in einem Insolvenzverfahren des Schuldners. Die Fortführung des Unternehmens sollte also im Regelfall noch Sinn machen. Gläubiger, die ohnehin hinreichend mit Hypotheken oder durch zahlungskräftige Bürgen abgesichert sind, werden zu einer Zustimmung im Regelfall schwerer zu bewegen sein. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, besicherte Gläubiger voll und andere nur teilweise zu befriedigen – wenn alle anderen damit einverstanden sind.
Ein Nicht-Unternehmer muss im Rahmen des „Privatkonkurses“ für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens bescheinigen, dass vorher ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch gescheitert ist.
Der ...