OGH vom 08.05.2008, 3Ob83/08i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** s.r.l., ***** vertreten durch Dr. Janko Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Walter W*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 712.193,77 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der Einschreiter 1.) H***** Beteiligungsverwaltung und Unternehmensberatung GmbH, 2.) G***** GmbH & Co KG, 3.) G***** GmbH, 4.) Dr. Wilhelm G*****, alle *****, und 5.) Dkfm. Michael G*****, alle vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 824/07b, 825/07z-67, womit die Rekurse der Einschreiter gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom und , GZ 72 E 2607/05d-52 und 61, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Aus dem Firmenbuch ergibt sich Folgendes: Die in Wien domizilierte 1. Einschreiterin (im Folgenden nur vereinfacht Drittschuldnerin) ist eine GmbH; ihre derzeitigen Gesellschafter sind der 4. Einschreiter - der auch der einzige Geschäftsführer ist - und der 5. Einschreiter, der im Jahr 2005 den Geschäftsanteil des Verpflichteten an der 1. Einschreiterin übernahm; der Verpflichtete wurde am als Gesellschafter im Firmenbuch gelöscht. Gesellschafter der 2. einschreitenden GmbH & Co KG sind die 3. einschreitende GmbH als Komplementärin (ihre einzige Gesellschafterin ist die 1. Einschreiterin) und die 1. Einschreiterin als Kommanditistin.
Das Titelgericht bewilligte der in Italien domizilierten betreibenden Partei am aufgrund eines näher bezeichneten Versäumungsurteils zur Sicherung der Forderung von 1,4 Mrd Lire (damals 9,8 Mio ATS) ua die beantragte Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung des (damaligen) Geschäftsanteils des Verpflichteten an der Drittschuldnerin. Die Exekutionsbewilligung wurde der Drittschuldnerin am zugestellt. Ein Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung blieb erfolglos (ON 7). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übernahm die Vollziehung der bewilligten Exekution. Am beantragte die betreibende Partei die Einleitung des Verwertungsverfahrens in Ansehung des gepfändeten Geschäftsanteils des Verpflichteten an der Drittschuldnerin aufgrund des rechtskräftig gewordenen Titels (Urteil des HG Wien AZ 35 Cg 15/03z über 712.193,77 EUR, bei ON 10). In der vom Exekutionsgericht anberaumten Tagsatzung vom erschien über Ladung auch ein Vertreter der Drittschuldnerin. Der betreibenden Partei wurde für die Schätzung des Geschäftsanteils des Verpflichteten ein Kostenvorschuss von 3.000 EUR aufgetragen (ON 13). Schon am hatte eine einschreitende Bank unter Vorlage von Urkunden einen Sachverhalt über eine zu ihren Gunsten erfolgte, gegenüber der exekutiven Pfändung vorrangige Verpfändung des Geschäftsanteils durch den Verpflichteten behauptet (ON 12) und darauf gestützt am die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragt (ON 16). Die betreibende Partei beantragte, den Einstellungsantrag abzuweisen. Am verständigte das Erstgericht die Parteien und die Drittschuldnerin über den am am Sitz der Drittschuldnerin anberaumten Schätzungstermin (ON 18a). Am stellte die Drittschuldnerin einen Einstellungsantrag ua mit der Begründung, dass der Verpflichtete über seinen Geschäftsanteil zugunsten der schon angeführten einschreitenden Bank verfügt habe (ON 19). Am wurde die Schätzung in Gegenwart des 4. Einschreiters vom Sachverständigen vollzogen (ON 21). Mit Beschluss vom verfügte das Erstgericht die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO, weil kein Erlös bei Fortsetzung der Exekution zu erwarten sei (ON 22). Dagegen erhob die betreibende Partei rechtzeitig Rekurs (ON 23). Am langte beim Erstgericht das Sachverständigengutachten ein (ON 39). Darin wurde für den (damaligen) 50 %-Anteil des Verpflichteten unter der Voraussetzung, dass ihm der Geschäftsanteil zuzurechnen sei und „für den Fall der unendlichen Lebensdauer des Unternehmens" ein Wert von 108.500 EUR ermittelt, „für den Fall der Liquidation im Jahr 2012 oder früher ist der Anteil ohne materiellen Wert" (letztere Bewertung erging auf der Basis des Standpunkts der Drittschuldnerin, dass die GmbH bei einem aufgezwungenen Gesellschafterwechsel im Exekutionsverfahren die erforderliche Konzession ihres Geschäftspartners verlieren werde). Das Gutachten wurde nur den Parteien zugestellt. Der Verpflichtete beantragte am für den Fall, dass dem Rekurs gegen den Einstellungsbeschluss Folge gegeben werde, die mündliche Erörterung des Gutachtens (ON 47). Die betreibende Partei beantragte am , das Verwertungsverfahren unter Heranziehung des ermittelten Werts des Geschäftsanteils von 108.500 EUR fortzusetzen (ON 48). Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom hob das Rekursgericht den Einstellungsbeschluss ON 22 als nichtig auf (ON 50).
Mit Beschluss vom setzte das Erstgericht den Schätzwert des Geschäftsanteils des Verpflichteten mit 108.500 EUR fest, bewilligte den Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung und teilte Folgendes mit: „Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vorgenommen, falls dieser Anteil nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Benachrichtigung der Gesellschaft durch einen von ihr zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert erreichenden Betrages übernommen wird." Dieser Beschluss (ON 52) wurde den Parteien und der Drittschuldnerin zugestellt. Am erhob der Verpflichtete Einwendungen gegen den Schätzwert (ON 54). Am erhoben die fünf Einschreiter gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 52 den gemeinsam eingebrachten Rekurs ON 55 und beantragten in der Folge, ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 57). Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom ab (ON 61). Auch gegen diesen Beschluss erhoben die Beteiligten Rekurs (ON 62).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht beide Rekurse der Beteiligten zurück. Nur in Ansehung der Entscheidung über den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 52 sprach die zweite Instanz aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Beteiligtenstellung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gesellschaftsanteils Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle und das Erstgericht mit seiner Entscheidung nicht nur den Schätzwert festgesetzt, sondern auch die Art der Verwertung bestimmt habe. Der Rekurs gegen die erstinstanzliche Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Beschwer zurückgewiesen.
Das Rekursgericht verneinte eine Rekurslegitimation der Einschreiter. Weder ein Drittschuldner noch andere Gesellschafter seien zum Rekurs legitimiert. Die Rekurswerber seien durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Der Schätzwert des Geschäftsanteils sei zwar festzustellen (§ 76 Abs 4 GmbHG) und die Parteien darüber zu verständigen, es erfolge aber keine Festsetzung des Schätzwerts, weshalb nicht einmal die Parteien des Exekutionsverfahrens den Schätzwert mit Rekurs anfechten könnten. Gemäß § 332 Abs 2 EO habe der Verkauf (des Geschäftsanteils) nach den Bestimmungen über den Verkauf beweglicher Sachen zu geschehen.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragen die Beteiligten entgegen der eingangs abgegebenen Erklärung nur die Aufhebung der Rekursentscheidung in Ansehung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 52 zur Verfahrensergänzung (zunächst zur Abhaltung einer Tagsatzung zur Festlegung des Übernahmspreises „allenfalls bei Scheitern zur Ermittlung und Feststellung des nach dem Schätzgutachten wahrscheinlichen Schätzwerts").
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Rechtsfrage der Rekurslegitimation im Verfahrensstadium der Schätzung eines gepfändeten Geschäftsanteils einer GmbH zwar eine gesicherte Vorjudikatur bei frei übertragbaren Geschäftsanteilen vorliegt, nicht jedoch bei vinkulierten Geschäftsanteilen. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
I.1. Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnitts dieses Verfahrens anzusehen sind (3 Ob 203/93 = RdW 1994, 176 mwN). Jemand anderem steht ein Rekursrecht im Allgemeinen nicht zu. Als Ausnahme besteht ein Rechtsmittelrecht eines sonstigen Beteiligten, wie hier der Drittschuldnerin, wenn ihm ein Rekursrecht eingeräumt oder in seine zivilrechtliche Rechtsstellung eingriffen wird (RIS-Justiz RS0110287). Letzteres ist der Fall, wenn er durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden (stRsp, 3 Ob 89/73 = EvBl 1973/282 uva; RIS-Justiz RS0002134; Heller/Berger/Stix, EO4 644). Bloß wirtschaftliche Nachteile verschaffen keine Beteiligtenstellung (3 Ob 68/06f). Die Drittschuldnerin ist unbestritten nicht Partei des Exekutionsverfahrens, umso weniger die übrigen Einschreiter, die ihre Rechtsstellung nur von der Drittschuldnerin ableiten können.
2. Ein Rekursrecht der drittschuldnerischen Gesellschaft mbH aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften besteht, wie darzustellen sein wird, nicht:
Die Exekution nach §§ 331 ff EO, und auch ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mbH zählt zu den dort behandelten anderen Vermögensrechten, ist ein mehrstufiges Verfahren, das aus der Pfändung, der - hier zu prüfenden - Verwertung und der Verteilung des Erlöses besteht. Die exekutive Verwertung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mbH - als „Inbegriff der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters" oder die „Gesamtheit seiner Rechte" (3 Ob 151/83 = SZ 57/30 = EvBl 1984/78 uva, zuletzt 9 Ob 138/06v; RIS-Justiz RS0004168; Frauenberger in Burgstaller/Deixler, EO, § 331 Rz 45; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz6, § 76 Rz 21, je mwN) - erfolgt bei nicht vinkulierten Geschäftsanteilen durch dessen Verkauf (3 Ob 151/83) nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§ 332 Abs 2 EO). § 332 Abs 2 EO sieht nun eine beschlussmäßige gerichtliche Festsetzung des Schätzwerts des nicht vinkulierten Geschäftsanteils ebensowenig vor wie ein Anfechtungsrecht der Beteiligten. Selbst die Parteien des Exekutionsverfahrens können den Schätzwert nicht mit Rekurs anfechten (3 Ob 215/05x = GesRZ 2006, 81; 3 Ob 201/07s). Die fehlende Anfechtbarkeit gilt seit der EO-Novelle 2000 auch für das Zwangsversteigerungsverfahren (3 Ob 236/02f; RIS-Justiz RS0116953). Die referierte Rechtslage gilt auch für die exekutive Verwertung eines nach dem Gesellschaftsvertrag frei übertragbaren, somit nicht vinkulierten Geschäftsanteils an einer GmbH (3 Ob 215/05x).
II. Im vorliegenden Fall sind die Geschäftsanteile der drittschuldnerischen GmbH nach deren Satzung indes nicht frei, sondern vinkuliert, das heißt nur mit Zustimmung der Drittschuldnerin übertragbar. Vor der Versteigerung eines vinkulierten GmbH-Geschäftsanteils ist das Verfahren gemäß § 76 Abs 4 GmbHG RGBl 1906/58, zuletzt geändert durch BGBl I 1998/125, einer Sonderbestimmung, die den Bestimmungen der EO vorgeht (Torggler, Zur Verpfändung von Gesellschaftsanteilen, ÖBA 1998, 430 [437]; Gellis/Feil aaO Rz 21), abzuführen. § 76 GmbHG lautet, soweit hier relevant:
(1) Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich.
...
(4) Wenn ein Geschäftsanteil, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar ist, im Exekutionsverfahren verkauft werden soll, hat das Exekutionsgericht den Schätzungswert des Geschäftsanteiles festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufes auch die Gesellschaft sowie alle Gläubiger, die bis dahin die gerichtliche Pfändung des Geschäftsanteiles erwirkt haben, unter Bekanntgabe des festgestellten Schätzungswertes zu benachrichtigen. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustandekommt. Wird der Geschäftsanteil nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Benachrichtigung der Gesellschaft durch einen von der Gesellschaft zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so geschieht der Verkauf nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, ohne daß zu dieser Übertragung des Geschäftsanteiles die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist.
a) Dass der Anteil geschätzt werden muss, hat den Sinn, den Übernahmspreis für den Fall zu fixieren, dass die Gesellschaft einen Käufer benennt oder sich mit einem solchen einverstanden erklärt. Die Frist des § 76 Abs 4 GmbHG zur Übernahme eines Geschäftsanteils durch einen der Gesellschaft genehmen Käufer beginnt mit der Benachrichtigung über den festgestellten Schätzungswert (3 Ob 109, 1097/92 = EvBl 1993/53; RIS-Justiz RS0060267). Kommt es dann innerhalb der 14-tägigen Frist nicht zur Übernahme des Anteils durch eine von der Gesellschaft ausgesuchte Person, kann er veräußert werden, ohne dass die Gesellschaft darauf noch Einfluss nehmen könnte (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3 § 76 Rz 32).
Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsposition der GmbH durch die Bekanntgabe des Schätzwerts und Anordnung des Verkaufs wäre nur dann denkbar, wenn mit der angefochtenen Entscheidung die sich aus § 76 Abs 4 GmbHG ergebenden Rechte der GmbH verletzt werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist aber nur eine Benachrichtigung der Gesellschaft vom Ergebnis der Schätzung des Geschäftsanteils. Das Gesetz ordnet aber weder an, dass die Gesellschaft ein Rekursrecht gegen das Ergebnis der Schätzung durch einen Sachverständigen hätte, noch, dass das Exekutionsgericht zwingend an einer Einigung der Parteien des Exekutionsverfahrens und der GmbH über den Übernahmspreis mitzuwirken hätte. Im vorliegenden Fall hatten überdies alle Genannten nach dem dargelegten Verfahrensablauf sogar jahrelang bis zur Erstattung des schriftlichen Sachverständigengutachtens Zeit, eine Einigung zu erzielen. Eine Antragstellung auf Anberaumung einer Tagsatzung zu entsprechenden Verhandlungen über den Übernahmspreis erfolgte nicht. Die Drittschuldnerin hatte aber Kenntnis vom Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Schätzung und über den in ihren Räumlichkeiten anberaumten Schätzungstermin (zur Befundaufnahme des Sachverständigen), an dem sie auch teilnahm. Bei diesem Sachverhalt kann durch die nachfolgend durchgeführte Schätzung von einem Eingriff in die Rechtsposition, dass mit einer Einigung über den Übernahmspreis eine Schätzung unterbleiben kann, keine Rede sein.
b) Das satzungsmäßige Zustimmungsrecht der Gesellschaft ist kein absolutes Recht, das einer Verwertung entgegenstünde (vgl zum vertraglichen Zessionsverbot 3 Ob 68/06f). Dies ergibt sich hier schon aus § 76 Abs 4 GmbHG. Wenn keine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt, hat - wie bereits dargelegt - die nach der Satzung in Ansehung der Übertragung des Geschäftsanteils zustimmungsberechtigte GmbH nur das Recht auf Bekanntgabe des Schätzwerts und das Recht, einen Käufer zu präsentieren, der den Geschäftsanteil um den Schätzwert innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung erwirbt. In diese Rechte der GmbH wurde mit dem erstinstanzlichen Beschluss nicht eingegriffen.
Hat eine Mehrheitsgesellschafterin erklärt, den gepfändeten Geschäftsanteil gemäß § 76 Abs 4 GmbHG als von der Gesellschaft zugelassene Käuferin zu übernehmen, kommt ihr aufgrund der angeführten Gesetzesstelle die Stellung als Beteiligter zu; dies allerdings nur für jene Abschnitte des Exekutionsverfahrens, für die ihre Erklärung eine rechtliche Bedeutung hat (so 3 Ob 203/93; RIS-Justiz RS0013495; vgl dazu auch Frauenberger aaO § 332 Rz 3). In der genannten Entscheidung ging es indes nicht um die Schätzung des gepfändeten Geschäftsanteils und die Art des Verkaufs.
Im vorliegenden Fall mag die Drittschuldnerin ein wirtschaftliches Interesse an der Ermittlung des „richtigen" Schätzwerts haben, woraus sich aber noch nicht ein in der EO nicht vorgesehener Teilnahmeanspruch im Exekutionsverfahren in Ansehung der Schätzung ergibt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, den Parteien des Fahrnis-Exekutionsverfahrens die Rekurslegitimation abzusprechen, die Rekurslegitimation einer GmbH als Drittschuldnerin aber aus einer extensiven Auslegung des § 76 Abs 4 GmbHG zu bejahen. Die Drittschuldnerin hat vielmehr im Interesse der „Beschleunigung des Verfahrens" - zu Lasten des Rechtsschutzes - wie die Parteien des Fahrnis-Exekutionsverfahrens den vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert zu akzeptieren, weil eben bloß wirtschaftliche Interessen an einem geringeren oder höheren Schätzwert den für die Bejahung einer Rechtsmittelbefugnis erforderlichen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsposition nicht ersetzen können und das GmbHG der zustimmungsberechtigten GmbH - wie bereits dargelegt - nur das Recht auf Bekanntgabe des Schätzwerts und die Möglichkeit einräumt, dass ein von ihr zugelassener Käufer wie ein Vorkaufsberechtigter den Geschäftsanteil übernimmt. An dieser Beurteilung vermögen die Revisionsrekursausführungen über die wirtschaftlichen Folgen eines vom Sachverständigen falsch ermittelten Schätzwerts bis hin zum behaupteten Konzessionsentzug, wenn ein Dritter exekutiv den Geschäftsanteil erwirbt, nichts zu ändern.
c) Gegen die Verneinung der Rekurslegitimation kann auch nicht damit argumentiert werden, es sei denkunmöglich, den Schätzwert erst beim Versteigerungstermin festzustellen und danach innerhalb von 14 Tagen einen Erwerber zu finden, der zumindest den Schätzwert bezahlt. An dieser Argumentation ist bloß richtig, dass im Fall der Versteigerung eines vinkulierten Geschäftsanteils an einer GmbH die in der Fahrnisexekution sonst übliche und vorrangige Schätzung erst beim Versteigerungstermin nicht in Frage kommt, sondern vielmehr die Schätzung gemäß der im § 275 Abs 2 EO eröffneten Möglichkeit vor der Versteigerung stattzufinden hat. Dies ist hier geschehen.
d) Insoweit die Revisionsrekurswerber auf die mit der EO-Novelle 2000 geänderten Bestimmungen in der Zwangsversteigerung über die Bekanntgabe der Schätzung, die Einwendungen, die Ergänzung der Schätzung und die Versteigerungsbedingungen (§§ 144 bis 146 EO) verweisen und offenbar eine analoge Anwendung im Exekutionsverfahren über bewegliche Sachen anstreben, ist für die Frage der Rechtsmittellegitimation Dritter nichts zu gewinnen, weil auch im Zwangsversteigerungsverfahren der eingangs erläuterte Grundsatz gilt, dass das Rechtsmittelrecht nur dem zusteht, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsposition unmittelbar betroffen wird. Das Recht auf Einwendungen iSd § 144 EO steht den Parteien des Exekutionsverfahrens und den zum Versteigerungstermin zu ladenden dinglich Berechtigten (§ 141 Abs 3 EO) zu (Angst in Angst, EO, § 144 Rz 1), zu denen - wie schon erläutert - eine nach § 76 Abs 4 GmbHG im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils zustimmungsberechtigte GmbH ebensowenig gehört wie etwa der Vorkaufsberechtigte (zu Letzterem Angst aaO § 141 Rz 6). Im Ergebnis hat ein von der GmbH zugelassener, übernahmsberechtigter Käufer die Rechtsposition eines Vorkaufsberechtigten.
e) Schließlich ist auch der Ansicht entgegenzutreten, dass die Drittschuldnerin zur Anfechtung der mit dem erstinstanzlichen Beschluss ON 52 festgelegten Verwertungsart der öffentlichen Versteigerung legitimiert wäre. Beim Geschäftsanteil besteht entsprechend § 76 Abs 4 GmbHG die gewöhnliche Verwertungsart im Verkauf des Geschäftsanteils (Zwangsverkauf aus freier Hand, Zwangsversteigerung; Gellis/Feil aaO Rz 21 mwN). Wohl sieht § 332 Abs 1 EO grundsätzlich die Subsidiarität des Verkaufs durch öffentliche Versteigerung vor (Oberhammer in Angst, EO, § 332 Rz 1) und hat bei der Verwertung eines GmbH-Anteils primär der Zwangsverkauf aus freier Hand zu erfolgen (3 Ob 151/83; Oberhammer aaO § 331 Rz 28 mwN). Zur Anfechtung einer nach diesen Grundsätzen unrichtig gewählten Verwertungsart sind jedoch nur die Parteien des Exekutionsverfahrens legitimiert. Dritte werden in ihrer Rechtsstellung durch eine weniger ertragreiche Verwertungsart nur in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt.
f) Die dargelegten Erwägungen zur fehlenden Rekurslegitimation der Drittschuldnerin gelten auch für die übrigen Rechtsmittelwerber, die den für eine Rechtsmittellegitimation erforderlichen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsposition nicht darlegen und auch nicht ausführen, in welchen konkreten eigenen Rechten sie durch den erstinstanzlichen Beschluss verletzt worden sein sollen. Die 2. und 3. Beteiligte sind wirtschaftlich verbundene Beteiligungsgesellschaften der Drittschuldnerin und können schon deshalb nur mittelbar betroffen sein. Wenn es schon der Drittschuldnerin an einer Rechtsmittelbefugnis mangelt, muss dies für diese Rechtsmittelwerber um so mehr gelten. Inwiefern der Geschäftsführer der Drittschuldnerin betroffen sein könnte, wird ebenso wenig erklärt wie die vermeintliche Berührung der Rechtsposition des 5. Beteiligten in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der Drittschuldnerin.
Zusammenfassend ist der entscheidungswesentliche Rechtssatz zu formulieren: Eine im Exekutionsverfahren als Drittschuldnerin auftretende und im Fall der Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils gemäß § 76 Abs 4 GmbHG zustimmungsberechtigte Gesellschaft mbH ist gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert und die angeordnete Verwertungsart (hier: durch öffentliche Versteigerung) nicht rekurslegitimiert. Gleiches gilt für die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft mbH.
Auf die Tatsache, dass der Verpflichtete seinen gepfändeten Geschäftsanteil nicht mehr besitzt, muss hier nicht weiter eingegangen werden (vgl dazu Frauenberger aaO§ 331 Rz 45; Gellis/Feil aaO Rz 21).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.