Suchen Kontrast Hilfe
OGH 22.05.1973, 3Ob89/73

OGH 22.05.1973, 3Ob89/73

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0002134
Unter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden (Heller - Berger - Stix, Komm z EO 4. Auflage 644).
Normen
RS0002263
Durch das Bewilligungsverfahren einer Zwangsverwaltung wird der Pächter des zu verwaltenden Unternehmens nicht rekurslegitimiert.
Norm
RS0004400
Der Verwalter muß in einen vom Verpflichteten abgeschlossenen Pachtvertrag eintreten (Heller-Berger-Stix EO 4. Auflage 1002). Die Übergabe des Unternehmens an den Verwalter darf nur vorgenommen werden, so weit dies die Rechte des Pächters gestatten. Der Verwalter kann daher die Verwaltung des im Besitz eines Pächters befindlichen Unternehmens nur nach Maßgabe der Rechte des Verpflichteten vornehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002134
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-73861